ARAG Verbrauchertipps zum Münchner Oktoberfest
16.09.2013 / ID: 136536
Freizeit, Buntes & Vermischtes
Sturz(-betrunken) auf der Wiesn
Am Samstag, den 21. September 2013, um Punkt 12.00 Uhr heißt es wieder "O'zapft is!" Bis zum 6. Oktober wird in der Bayern-Metropole dann wieder Schuh geplattelt und geschunkelt, Weißwurst gezuzelt und nicht zuletzt getrunken. Bei allem Verständnis für die Feiernden erinnert das Amtsgericht München in einem Urteil aber daran, dass Festzelte kein rechtsfreier Raum sind. In dem behandelten Fall war eine Dame zum besonders ausgelassenen Schunkeln auf die Sitzbank geklettert. Dummerweise konnte der Gleichgewichtssinn der Feiernden nicht mit ihrem Bewegungsdrang mithalten; die Darbietung endete, wen mag es wundern, mit einem Sturz. Dabei landete sie auf einem anderen Festzeltbesucher, der gerade seinen Maßkrug an die Lippen führen wollte. Dies bezahlte der Unglücksrabe mit einer erheblichen Zahnverletzung. Die folgende Schmerzensgeldforderung mochte die Gestürzte nicht bezahlen; vielmehr gab sie an, von einer unbekannten dritten Person von der Bierbank gestoßen worden zu sein. Die Richter sprachen dem Geschädigten trotz der Ausrede 500 Euro Schmerzensgeld zu. Rempler können im Festzelttrubel nie ganz ausgeschlossen werden, wissen auch die ARAG Experten. Daher müssen Besucher darauf gefasst sein, dass sie selbst, aber auch andere, das Gleichgewicht verlieren können (AG München, Az.: 155 C 4107/07).
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http://www.arag.de/thema-recht/rechtstipps-und-urteile/versicherung-und-sicherheit
Vorsicht Betrunkene
Anlässlich des Oktoberfestes zeigt das Münchner Amtsgericht viel Verständnis für angetrunkene Wiesn-Besucher. Gemäß einem Urteil des bayerischen Gerichts müssen Kraftfahrer ihre Fahrweise nämlich an betrunkene Fußgänger anpassen, berichten ARAG Experten. Zu entscheiden hatten die nachsichtigen Richter einen Fall, in dem eine Autofahrerin während des Oktoberfestes einen Betrunkenen angefahren hatte, der bei Rot über die Ampel gelaufen war. Der Autofahrerin wurde eine Mitschuld zugesprochen. Die Frau habe während des Festes mit derartigen Vorfällen rechnen müssen, so die Richter (AG München, Az.: 331 C 22085/07).
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http://www.arag.de/thema-recht/rechtstipps-und-urteile/auto-und-verkehr
Oktoberfest: Reservierung empfohlen
In diesem Jahr wird ein Maß Bier auf dem Oktoberfest wieder über 9 Euro kosten. Das hält die Wiesnfreunde aus München aber natürlich nicht ab. Und auch aus dem Rest der Welt werden wieder zahllose Besucher erwartet. Obwohl auch die Kosten für Übernachtungen in den Münchner Hotels schnell einmal das Doppelte des Normaltarifes kosten können. Die bayerische Hauptstadt hat eben Hauptsaison, so die ARAG Experten. Ohne Reservierung des Hotels oder im Bierzelt geht fast nichts. Wie reserviert man sich aber einen Platz im Lieblingszelt? Das ist leider bei jedem Wirt anders. Im Schottenhamel wird eine Reservierung per Fax oder E-Mail verlangt, beim Hippodrom ist eine Online-Buchung möglich. Die Ochsenbraterei ist telefonisch erreichbar, dort sind Reservierungen aber erst ab acht Personen möglich. Grundsätzlich gilt: Wer seinen Festzeltplatz sicher haben möchte, sollte früh reservieren. Ob es auch tatsächlich klappt, ist damit aber noch nicht sicher - denn die Plätze sind begehrt. Wer reserviert, soll aber auch ordentlich verzehren, finden zumindest die Wirte. In den meisten Zelten sind daher als Mindestverzehr zwei Maß Bier und ein halbes Hendl verbindlich. Wer ohne Reservierung ins eines der angesagten Festzelte möchte kann nur auf sein Glück vertrauen. Vielleicht findet sich ja trotzdem noch ein freier Platz. Doch dafür müssen Wiesnbesucher schon sehr früh aufstehen und vor den Zelten warten.
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Nach der Wiesn ins Taxi...
Wer betrunken ein Taxi besteigt, muss damit rechnen, dass er sich eventuell übergeben muss. Grundsätzlich schuldet der Fahrgast dann die Erstattung der Reinigungskosten. Das hat laut ARAG Experten das Amtsgericht München entschieden. In dem Fall eines Gastes des Münchner Oktoberfestes, dem nach der zweiten Maß schlecht wurde, sprachen die Richter dem Taxifahrer allerdings nur Schadenersatzanspruch in Höhe der Hälfte der anfallenden Reinigungskosten zu. Denn den Taxifahrer hatte im konkreten Fall ein Mitverschulden getroffen, weil er trotz Bitte des beklagten Fahrgasts nicht angehalten hatte (AG München, Az.: 271 C 11329/10).
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Hausrecht gilt auch im Festzelt!
Auch bei Gaudi, Maß und Blasmusik dürfen die Sicherheitsmitarbeiter eines Festzeltes zur Durchsetzung des Hausrechts den "Polizeigriffs" anwenden! Das erfuhren auch ein 45-jähriger Mann und seine vier Bekannten. Sie hatten auf dem Münchner Oktoberfest bis 17 Uhr einen Tisch in einem Festzelt reserviert. Danach wurden sie gebeten, den Tisch zu räumen. Dieser Aufforderung kamen die fünf nach, blieben aber trotz mehrfacher Ermahnung des Sicherheitspersonals im Gangbereich des Festzeltes stehen. Schließlich kam es zu verbalen Auseinandersetzungen, in dessen Verlauf 45-Jährige von einem Sicherheitsmitarbeiter in den "Polizeigriff" genommen und aus dem Festzelt geführt wurde. Der Mann klagte, denn er erlitt dabei einen Strecksehnenausriss am rechten Ringfinger und musste 6 Wochen lang eine Schiene tragen. Daraufhin verlangte er vom Beklagten Schmerzensgeld; schließlich sei das Packen und Verdrehen der Arme auf den Rücken unangemessen gewesen. Der Sicherheitsmitarbeiter weigerte sich zu zahlen. Der Gang sei aus Sicherheitsgründen und zur Gewährleistung des ungestörten Arbeitsablaufs der Bedienungen freizuhalten. Man habe dem Kläger, der offensichtlich angetrunken gewesen sei, ein Hausverbot erteilt, weil er trotz mehrfacher Aufforderung nicht gegangen sei. Nach dem er darauf hin immer noch nicht den Gang geräumt, sondern im Gegenteil gepöbelt und beleidigt habe, habe er ihn mittels "Polizeigriff" entfernt. Der zuständige Richter wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes bestünde nicht. Der Beklagte war zur Anwendung des "Polizeigriffes" berechtigt gewesen, erklären ARAG Experten. Es hat eindeutig eine verbotene Eigenmacht seitens des Klägers und seiner Begleiter vorgelegen. Verbotene Eigenmacht bedeute nicht nur ein unerwünschtes Eindringen, sondern auch die Nichtbefolgung einer Aufforderung zum Gehen. Der Sicherheitsmitarbeiter, dem das Hausrecht übertragen worden war, hat daher das Recht gehabt, sich gegen diese Eigenmacht zu wehren (AG München, Az.: 223 C 16529/07).
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