Pressemitteilung von Katja Rheude

Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Schadenersatzrecht


03.06.2014 / ID: 168664
Freizeit, Buntes & Vermischtes

Wird die Inhaberin einer Tierpension von einem Hund gebissen, den sie betreut, haftet der Hundehalter für den Schaden. Dies erklärte nach Mitteilung der D.A.S. der Bundesgerichtshof. Die gesetzliche Tierhalterhaftung gilt auch dann, wenn jemand anderer gegen Bezahlung die mehrtägige Betreuung des Tieres übernimmt.
BGH, Az. VI ZR 372/13

Hintergrundinformation:
Die Tierhalterhaftung ist in § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Nach dieser Vorschrift haftet der Halter eines Tieres generell für Sachschäden oder Verletzungen, die sein Tier anderen Personen zufügt. Ausnahmen gibt es für beruflich eingesetzte oder genutzte Tiere. Der Fall: Ein Hundehalter hatte seine Border-Collie-Mischlingshündin für zehn Tage in einer Tierpension abgegeben. Beim Ableinen nach dem Gassi-Gehen biss die Hündin die Betreiberin der Tierpension in Ober- und Unterlippe. Sie verklagte den Hundehalter auf Schadenersatz. Zunächst war sie vor Gericht nicht erfolgreich. Begründung war, dass sie gewerblich und in eigenem Interesse die Obhut über den Hund übernommen habe; der Eigentümer habe keine Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier gehabt. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung anders: Die gesetzliche Tierhalterhaftung setze nicht voraus, dass der Tierhalter eine Einwirkungsmöglichkeit habe. Sie sei von einem Verschulden unabhängig. Die Tierhalterhaftung sei deshalb so streng, weil sie die Gefahren durch das typischerweise unberechenbare Verhalten von Tieren auffangen solle - das sich gerade hier gezeigt habe. Auch jemand, der gegen Bezahlung die Aufsicht über ein fremdes Tier übernähme, könne Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Inhaberin habe durch den Betreuungsvertrag nicht das Risiko einer Verletzung übernommen oder den Tierhalter von seiner uneingeschränkten gesetzlichen Haftung freigestellt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.03.2014, Az. VI ZR 372/13

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