ARAG Verbrauchertipps
20.06.2014 / ID: 170238
Freizeit, Buntes & Vermischtes
Spinnenattacke in der Tiefgarage
Spinnen sind nützlich, zuweilen eklig und sie können gefährlich sein. Auch wenn hierzulande keine Spinnenart lebt, deren Biss tödlich ist, so kann ein Zusammentreffen mit diesen Tieren auch in Deutschland böse Folgen haben, wie der vorliegende Fall beweist. Das Opfer: Eine Frau, die nichtsahnend in einer Tiefgarage zu ihrem Auto gehen wollte. Die Täterin: Eine dicke, schwarze Spinne, die sich an ihrem Netz abseilte und der Frau auf Augenhöhe begegnete. Die Folge: Ein schwerer Sturz vor Schreck über die Spinne, mit einem kompliziert gebrochenen Handgelenk sowie Prellungen im Gesicht und am Becken. Der Verursacher: Ein Hausmeister, der nun wegen Verletzung seiner Reinigungspflicht Schadensersatz zahlen sollte. Doch nach Auskunft der ARAG Experten gehören Spinnen zum allgemeinen Lebensrisiko. Auch durch eine noch regelmäßigere Reinigung als vertragsmäßig einmal im Monat kann nicht ausgeschlossen werden, dass Spinnen in die offene Tiefgarage eindringen und Netze an der Decke, den Stützpfeilern und Wänden bauen (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 7 U 58/09).
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Kratzer im Lack durch Nachbars Katze
Die Beweislast für Lack- und Karosserieschäden liegt grundsätzlich beim Autobesitzer! In einem konkreten Fall verdächtigte ein Fahrzeugbesitzer die Katze seines Nachbarn, Kratzer auf seinem Autodach hinterlassen zu haben, denn dort war ihr Lieblingsplatz, an dem sie viel Zeit verbrachte. Einen Beweis hatte er allerdings nicht. Daraufhin verweigerten ihm die angerufenen Richter den Schadensersatz. Er bot daraufhin an, eine DNA-Analyse des auf seinem Dach gefundenen Katzenhaares durchführen zu lassen. Doch ARAG Experten informieren, dass selbst eine DNA-Analyse nicht als Beweis ausreiche. Vielmehr müsse er beweisen, dass die konkreten Kratzer gerade von dieser einen verdächtigten Katze verursacht worden seien (Amtsgericht Aachen, 5 C 511/06).
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Kein Wellensittich für Häftling
Gefängniszellen sind nicht gerade bekannt für ihre Gemütlichkeit. Ablenkung gibt es nur begrenzt. Das wollte ein Häftling ändern und beantragte die Haltung eines Wellensittichs. Doch die Anstaltsleitung wies den Antrag mit der Begründung ab, dass der organisatorische Aufwand für die Justizvollzugsanstalt unzumutbar sei. Der Häftling klagte - ohne Erfolg. Grundsätzlich weisen die ARAG Experten darauf hin, dass ein Untersuchungsgefangener das Recht hat, seinen Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen auszustatten. Doch bei einem Tier sei der organisatorische Aufwand in puncto hygienischer Haltung sowie der veterinärmedizinischen Versorgung einfach zu groß, zumal noch nicht einmal die Dauer der Haft feststand (Oberlandesgericht Köln, Az.: 2 Ws 886/12).
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