Hilfe in Haus und Garten - Bei Handwerkerrechnungen unbedingt Formvorschriften beachten
19.07.2011 / ID: 21762
Freizeit, Buntes & Vermischtes
Essen, 19. Juli 2011***** Der Rechnungshof fordert die Abschaffung des Steuerabzugsbetrages für Handwerkerleistungen. Die Steuervergünstigungen für Handwerkerleistungen, die 4 Mrd. EUR im Jahr kosten, verfehlen ihr Ziel, nämlich die Bekämpfung von Schwarzarbeit und die Beschaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen durch private Haushalte. Tatsächlich, so der Rechnungshof, werde dieser Steuerabzugsbetrag überwiegend für Leistungen gewährt, die der Steuerpflichtige ohnehin legal in Anspruch nehmen würde: Schornsteinfeger, Heizungs- und Aufzugswartung sowie Hausmeister- und Reinigungsdienste. Vor diesem Hintergrund rät Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen, dringend:
"Es ist damit zu rechnen, dass der Finanzbeamte die erforderlichen Belege in jedem Fall vorgelegt bekommen möchte und ganz genau prüfen wird. Damit der Beamte die Förderung für begünstigte Arbeiten nicht verweigern kann, ist genauestens darauf zu achten, dass die notwendigen Nachweise vorliegen. Das sind im Einzelnen: Eine Rechnung, in der die begünstigten Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten getrennt vom nicht begünstigten Material ausgewiesen sind, sowie ein Beleg, dass das Entgelt auf ein Konto des Empfängers eingezahlt wurde. Das kann z.B. ein Überweisungsträger in Verbindung mit dem dazugehörigen Kontoauszug sein, ein abgestempelter Überweisungsträger allein ist nicht ausreichend".
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Roland Franz & Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte
Zweigertstraße 28-30 45130 Essen
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Am Ruhrstein 37c 45133 Essen
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