Pressemitteilung von Christian-H. Röhlke

Landgericht Erfurt verurteilt Four Gates AG aus Bautzen


Freizeit, Buntes & Vermischtes

(NL/5987399061) Mit einem Urteil vom 15.08.2017 hat das Landgericht Erfurt die Four Gates AG aus Bautzen verurteilt. Four Gates AG muss einem Anleger seine auf zwei Genussrechtsverträge geleisteten Zahlungen in Höhe von etwas über 17.000 Euro zurückzuzahlen. Die Four Gates muss auch die Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung des Anlegers durch Röhlke Rechtsanwälte tragen.

Vertrag Haustürsituation

Das Landgericht ist damit unserer Argumentation gefolgt. Röhlke Rechtsanwälte hatten vorgetragen, ihr Mandant sei in einer Haustürsituation zum Abschluss der beiden Verträge bestimmt worden, allerdings ohne eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht nach dem Haustür-Gesetz erhalten zu haben. Die Belehrung der Four Gates war abweichend zum Text der Musterbelehrung verfasst worden, so dass hier die Gesetzlichkeit Fiktion nicht zugunsten der Four Gates eingreifen konnte, teilt Rechtsanwalt Christoph Hentze von der Berliner Rechtsanwaltskanzlei Röhlke mit, der den Fall bearbeitet hat.

Haustür-Gesetzt: Belehrung Widerruf - Frist

In Haustürsituationen abgeschlossene Verbraucherverträge sind widerruflich, allerdings nur 14 Tage lang. Nach der damaligen Gesetzlage lief diese 14 tägige Frist allerdings niemals an, wenn die Belehrung nicht ordnungsgemäß war. Der Verbraucher hat dann ein ewiges Widerrufsrecht. Viele Unternehmen hatten erhebliche Schwierigkeiten, trotz entsprechender gesetzlicher Vorgaben ordnungsgemäße Widerrufsbelehrungen zu schreiben, so dass ein juristischer Ansatz zum Ausstieg aus nachteiligen Verträgen stets auch über Widerrufsrechte gesucht werden kann. So auch in dem vom Landgericht Erfurt entschiedenen Fall.

Die Four Gates AG hatte eine Widerrufsbelehrung verwendet, die das Wörtchen frühestens im Zusammenhang mit dem Fristbeginn verwendete. Derartige Belehrungen sind vom Bundesgerichtshof schon in einer Vielzahl von Fällen für unwirksam erklärt worden und konnten nur dann wirksam sein, wenn die Belehrung im Übrigen den Vorgaben der gesetzlichen Musterbelehrung entsprach. Das aber war bei der Belehrung der Four Gates AG nicht der Fall, so dass der betroffene Anleger auch noch Jahre nach Vertragsschluss wirksam widersprechen konnte.

Besonders ist im Zusammenhang mit der vertraglichen Konstellation, dass die Four Gates AG nicht eine Gesellschafter-Beteiligung in Form eines Publikumspersonenfonds angeboten hatte, sondern echte Genussrechte. Für diese rechtliche Konstruktion gilt keinerlei Einschränkung bei einer vertraglichen Rückabwicklung nach entsprechender Erklärung eines Widerrufs. Der vertretene Mandant muss sich keinerlei Abzüge von seinen Ansprüchen mit Ausnahme der bereits erhaltenen Zahlungen gefallen lassen, so Rechtsanwalt Hentze.

Röhlke Rechtsanwälte empfehlen Betroffenen Verbrauchern umgehend fachkundigen juristischen Rat aufzusuchen, sofern sich Probleme bei den Verträgen mit der Four Gates AG ankündigen.
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Röhlke Rechtsanwälte
Kastanienallee 1 10435 Berlin

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