Reiser Immobilien zu Terminen bei der Heizkostenabrechnung
03.02.2018 / ID: 282757
Freizeit, Buntes & Vermischtes
KIRCHHEIM UNTER TECK. Die Betriebskostenabrechnung umfasst verschiedene Posten - unter anderem auch die Heizkosten. Die Experten von Reiser Immobilien stellen heraus: Um die Heizkosten verbrauchsabhängig und damit gerecht zu verteilen, sollte fristgerecht eine Heizkostenabrechnung erstellt werden. Die Heizkostenabrechnung ist ein wichtiges Mittel für den Vermieter oder Mietverwalter, um zu hohe Kosten auf den Mieter umzulegen. Erst nach erfolgter Heizkostenabrechnung hat der Vermieter rechtliche Mittel, die Nachforderung gegebenenfalls einzuklagen - vorausgesetzt die Heizkostenabrechnung wurde korrekt und unter Einhaltung sämtlicher Fristen erstellt. Der zu berechnende Zeitraum darf ein Jahr nicht überschreiten. Bei der Abrechnung der Heizkosten wird üblicherweise ein Zeitraum von zwölf Monaten berücksichtigt. Frank Reiser, Geschäftsführer von Reiser Immobilien (http://www.reiser-mieterfragen.de) in Kirchheim unter Teck, erläutert einen Sonderfall: "Bei Gewerbemietern wird von dem festgelegten Abrechnungszeitraum abgesehen. Diese Fristvorschrift betrifft lediglich Wohnraummietverhältnisse."
Reiser Immobilien (http://www.reiser-mieterfragen.de/blog/): Bereits der Einbau der Zähler ist gesetzlich geregelt
Bei der Ausstattung mit Verbrauchserfassungsgeräten, sogenannten Zählern, muss der Mieter bei einer geplanten Anmietung zuvor darüber informiert werden. Ab diesem Zeitpunkt hat der Mieter einen Monat Zeit, um der Anmietung zu widersprechen. Eine weitere wichtige Frist betrifft die Ablesung der Zähler. Moderne Verbrauchserfassungsgeräte übertragen die Zählerstände per Funk, sodass kein Termin zur Ablesung erforderlich ist. Sofern dies nicht der Fall ist und die Zähler unmittelbar in der Wohnung abgelesen werden müssen, muss der Termin zur Ablesung mindestens eine Woche im Voraus angekündigt werden. Wenn der Mieter beim ersten Termin keinen Zugang zur Wohnung verschaffen konnte, muss ein weiterer Termin im Abstand von circa zehn Tagen erfolgen. Wenn bei beiden Terminen keine Ablesung ermöglicht wurde, kann der Verbrauch geschätzt werden - gegebenenfalls nachteilig für den Mieter. Diese Frist gilt sowohl bei Wohnungsmietverträgen als auch bei Gewerbevermietungen.
Frank Reiser ( Reiser Immobilien (http://www.reiser-mieterfragen.de/blog/2018/01/27/reiser-immobilien-zu-terminen-bei-der-heizkostenabrechnung/)) kennt die Widerrufsfristen für Mieter
Hat der Mieter die Heizkostenabrechnung innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist von seinem Vermieter oder dessen Mietverwalter erhalten, steht ihm ein gesetzlicher Spielraum von zwölf Monaten zur Verfügung, um der erhaltenen Abrechnung zu widersprechen.
Bildquelle: © Thomas Francois – Fotolia
http://www.reiser-mieterfragen.de
G. REISER Immobilienverwaltung GmbH
Walkstraße 11 73230 Kirchheim unter Teck
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