Reiser Immobilien: Frist bei Betriebskostenabrechnung beachten
15.02.2018 / ID: 283725
Freizeit, Buntes & Vermischtes
KIRCHHEIM UNTER TECK. Bei der Abrechnung der Betriebskosten gibt es nach Einschätzung der Experten von Reiser Immobilien (http://www.reiser-betriebskostenabrechnung.de) einige Hürden zu beachten, die längst nicht allen Verwaltern, Eigentümern und Mietern bekannt sind. Betriebskosten werden in der Regel im Voraus veranschlagt und vom Mieter vorausgezahlt. Nach einzelnen Abrechnungsperioden erfolgen daraufhin detaillierte Abrechnungen, die zu Nachzahlungen oder Rückerstattungen führen. Nachträgliche Forderungen sind allerdings nur dann berechtigt, wenn sie fristgerecht gestellt werden. Die Frist zur Nachforderung einer Abrechnungsperiode endet jeweils mit dem Ablauf des darauffolgenden Kalenderjahres. Nebenkosten aus dem Jahr 2016 mussten daher spätestens bis zum 31. Dezember 2017 abgerechnet werden.
Reiser Immobilien (http://www.reiser-betriebskostenabrechnung.de/blog/2018/01/28/reiser-immobilien-frist-bei-betriebskostenabrechnung-beachten/) informiert über die Folgen bei verspäteter Abrechnung der Betriebskosten
Wird die Frist am 31. Dezember verpasst, verfällt der Anspruch auf mögliche Nachzahlungen aus dem Vorjahr. Die Voraussetzung dafür ist eine Vereinbarung im Mietvertrag über festgelegte Vorauszahlungen, die monatlich vom Mieter überwiesen werden. Falls die tatsächlich verbrauchten Kosten eines Mieters über den Vorauszahlungen liegen, geht der Vermieter bei verspäteter Abrechnung leer aus. Je nach Anzahl der Wohnungen, die ein Mietverwalter regelmäßig betreut, können sich diese Differenzen aus Voraus- und Nachzahlungen schnell zu hohen Beträgen summieren. Immobilienverwalter sollten sich daher mit größtmöglicher Sorgfalt um die Nebenkostenabrechnungen kümmern, um einen finanziellen Eigenschaden zu vermeiden.
Mit Umlageschlüsseln kennt sich Frank Reiser (Reiser Immobilien) aus
In den meisten Mietverträgen sind sogenannte Umlageschlüssel aufgeführt. Dabei wird geregelt, welche Anteile die einzelnen Mieter übernehmen müssen. Der Verwalter kann hierbei im Namen des Vermieters zwischen einer Umlage nach Quadratmetern, der im Haushalt lebenden Personenzahl oder Anzahl der Gesamtwohneinheiten entscheiden. Heiz- und Warmwasserkosten werden hingegen mit Hilfe von Verbrauchsmessgeräten festgestellt. Geeichte Zähler sind in den dafür vorgesehenen Wohnräumen anzubringen und innerhalb der gesetzlichen Eichfristen neu überprüfen zu lassen. Die Eichfristen betragen jeweils fünf Jahre für Warmwasserzähler und sechs Jahre für Kaltwasserzähler. Die sogenannten Wärmemengenzähler, die für die Erfassung der Heizkosten eingebaut werden, müssen jeweils nach fünf Jahren neu geeicht werden.
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http://www.reiser-betriebskostenabrechnung.de
G. REISER Immobilienverwaltung GmbH
Walkstraße 11 73230 Kirchheim unter Teck
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