Arbeitsrecht für Baden-Baden: Infos zum Coronavirus
18.03.2020
Freizeit, Buntes & Vermischtes
BADEN-BADEN. Was bedeutet die Ausbreitung des Coronavirus für Arbeitnehmer in Deutschland? Matthias Bieringer, Anwalt für Arbeitsrecht (https://bss-arbeitsrecht.de/arbeitsrecht-karlsruhe-baden-baden/), informiert zu einzelnen Regelungen. Die hochansteckende Viruserkrankung beeinflusst in zunehmenden Maßen die internationale Arbeitswelt. Die Auswirkungen auf die Wirtschaft sind bereits jetzt zu spüren. Welche arbeitsrechtlichen Bestimmungen gibt es, wenn ein Arbeitnehmer zum Coronavirus Verdachtsfall wird und ihm Quarantäne verordnet wird?
Anwalt aus Baden-Baden antwortet auf die Frage: Was regelt das Arbeitsrecht (https://bss-arbeitsrecht.de/arbeitsrecht-fuer-baden-baden-infos-zum-coronavirus/) im Quarantänefall?
"Erste Erfahrungen zeigen, dass die Unternehmen vorsichtig und aufmerksam reagieren", lautet Bieringers erste Einschätzung. Er verweist darauf, dass Arbeitnehmer, die behördlich verordnet in Quarantäne bleiben müssen, einen Entgeltanspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber haben können: "Der Bundesgerichtshof sieht in einem solchen Fall einen vorübergehenden, in der Person des Arbeitnehmers liegenden Verhinderungsgrund. Demnach wäre der Arbeitgeber trotz Wegfalls der Arbeitsleistung verpflichtet, dem Mitarbeiter weiter Gehalt zu zahlen. Wie lange die Fortzahlung erfolgen muss, hängt vom Einzelfall ab. Die Höchstdauer beträgt sechs Wochen."
Arbeitgeber bleibt zunächst in der Pflicht, stellt Anwalt für Arbeitsrecht in Baden-Baden heraus
Allerdings: Arbeitet der Arbeitnehmer in einem Einzel- oder Tarifvertrag, für den die Gültigkeit des §616 BGB eingeschränkt oder ausgeschlossen wurde, kann ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden. Kann ein entsprechender Verdienstausfall durch die Quarantäne nachgewiesen werden, können Betroffene nach §56 des Infektionsschutzgesetzes entschädigt werden. Die Höhe der Entschädigung orientiert sich dann an der Höhe des Verdienstausfalls. Ein entsprechender Anspruch besteht für sechs Wochen. Danach sinkt die Höhe auf das Niveau des Krankengeldes. "Zunächst bleibt jedoch der Arbeitgeber in der Pflicht: Er zahlt dem Arbeitnehmer eine Entschädigung in der Höhe des Nettolohns für die Dauer der behördlich angeordneten Isolierung. Diese kann er dann auf Antrag erstattet bekommen. Nach sechs Wochen springt der Staat in Höhe des Krankengeldes ein", schildert Benedikt Schad, der gemeinsam mit Matthias Bieringer eine Sozietät für Arbeitsrecht führt. Wichtig dabei: Diese Regelungen betreffen nur Personen, die nicht erkrankt sind. Tritt der Krankheitsfall ein, wird der Lohn wie in anderen Krankheitsfällen weitergezahlt bzw. nach sechs Wochen durch Krankengeld ersetzt.
https://bss-arbeitsrecht.de/
BSS Sozietät für Arbeitsrecht / Karlsruhe
Ludwig-Ehrhard-Allee 10 76131 Karlsruhe
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