ARAG Recht schnell...
24.05.2023 / ID: 392083
Freizeit, Buntes & Vermischtes
+++ Handy bleibt am Steuer tabu +++Telefonieren während der Fahrt ist nur mit Freisprecheinrichtung erlaubt. Diese Tatsache ist vermutlich hinlänglich bekannt. Trotzdem versuchen einige Autofahrer, die mit Handy in der Hand am Lenkrad erwischt wurden, die Rechtsprechung immer wieder mit allen möglichen Ausreden zu strapazieren. Allerdings weisen die ARAG Experten auf eine Ausnahme hin: Telefoniert ein Fahrer während der Fahrt über die Freisprecheinrichtung und nimmt dabei sein Handy in die Hand, um es im Auto an einem anderen Ort zu platzieren, muss er keine Strafe zahlen. In diesem Fall ist das Gerät nämlich nur ein gewöhnlicher Gegenstand, der nach Lust und Laune im Fahrzeug hin- und hergeräumt werden darf (Az.: 1 ORbs 33 Ss 151/23).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe .
+++ Tod eines Piloten: Tragisch, aber kein außergewöhnlicher Umstand +++
Der Tag begann für Crew und Passagiere einer portugiesischen Airline tragisch: Am Morgen des Fluges von Stuttgart nach Lissabon wurde der Copilot tot in seinem Hotelzimmer aufgefunden. Die geschockten Kollegen meldeten sich fluguntauglich, woraufhin erst am Nachmittag ein Ersatzflug organisiert wurde. Eine Entschädigung wollte die Airline nach Angaben der ARAG Experten nicht zahlen. Das Argument der Fluggesellschaft: Der Tod eines Mitarbeiters sei ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union, die sie von Ausgleichspflichten befreit. Doch das sahen die Richter des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) anders: Da eine Airline stets mit der plötzlichen Abwesenheit wichtiger Mitarbeiter rechnen müsse - auch durch Krankheit sei dies immerhin möglich - gehöre derlei Planung von Ersatzflügen zur normalen Tätigkeit eines Unternehmens (Az.: C-156/22 bis C-158/22).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des EuGH .
+++ EU-Verordnung: Nutzer haben freie Endgerätewahl +++
"Mobil Telefonieren mit unbegrenztem Datenvolumen" - heutzutage ein vermeintlich normales Werbeversprechen, wenn da nicht das Kleingedruckte eines namhaften Anbieters gewesen wäre. Laut ARAG Experten schrieben dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen nämlich einschränkend vor, dass der Internettarif ausschließlich mit mobilen Geräten genutzt werden durfte. Ausdrücklich ausgenommen war die Nutzung des Tarifs für stationäre LTE-Router (oder auch 4G-Router), mit denen es ebenfalls möglich ist, beispielsweise zu Hause eine Internetverbindung über das Mobilfunknetz herzustellen und darüber alle Geräte zu nutzen. Doch die Klausel verstößt gegen eine Verordnung der Europäischen Union: Seit 2015 dürfen Nutzer gemäß "Enderätewahlfreiheit" (Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 VO (EU) 2015/2120) frei entscheiden, mit welchen Geräten sie ihre Tarife nutzen wollen (Az.: III ZR 88/22).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des BGH .
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