Pressemitteilung von ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH

Rechtliche Regelungen rund um den Advent - Verbraucherinformation der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH


Freizeit, Buntes & Vermischtes

Rechtliche Regelungen rund um den Advent - Verbraucherinformation der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbHViele freuen sich auf die Weihnachtszeit und können es kaum erwarten, Lichterketten, Leuchtsterne, Tannen-Girlanden und Co. aus dem Keller zu holen. Doch auch in der Adventszeit ist nicht alles erlaubt. Wie viel Weihnachtsbeleuchtung ist zu viel? Dürfen Mieter in einem Mehrfamilienhaus den Hausflur schmücken? Und ab wieviel Uhr sollten sie die Glühweinparty nach drinnen verlegen? Diese und weitere Fragen rund um die Weihnachtszeit beantwortet Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz-Leistungs-GmbH.


Lichterketten: Je mehr, desto besser?

In der Adventszeit glitzert, funkelt, blinkt und leuchtet es überall. Für viele gehören Lichterketten und Leuchtsterne auf dem Balkon oder am Fenster fest zur Vorweihnachtszeit dazu. Meist ist das kein Problem. "Solange Mieter beim Aufhängen der Beleuchtung die Fassade nicht beschädigen und sie das äußere Gesamtbild des Hauses nicht übermäßig stören, ist das Schmücken erlaubt", so Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. "Mieter sollten allerdings darauf achten, dass das Licht nicht zu hell ist oder die ganze Nacht hindurch blinkt und dadurch die Nachbarn belästigt." Sonst können sie unter Umständen dazu verpflichtet sein, die Deko zu entfernen. Hierbei kommt es auf die Intensität der Beleuchtung an - und was vor Ort üblich ist. Eine einfache Lösung ist oft eine Zeitschaltuhr. "Wer einen kletternden Weihnachtsmann an Fassade oder Regenrinne anbringen möchte, sollte allerdings vorab den Vermieter um Erlaubnis fragen", ergänzt Brandl. Außerdem ist es wichtig, größere Dekorationen sturmsicher zu befestigen: Fallen sie einem Passanten auf den Kopf, droht sonst eine Haftung.


Weihnachtsmänner und Wichtel im Hausflur

Um Festtagsstimmung zu verbreiten, schmücken manche auch gerne das Treppenhaus. Mieter in einem Mehrfamilienhaus sollten es mit der Weihnachtsdeko aber nicht übertreiben, denn der Hausflur zählt zu den Gemeinschaftsräumen, die allen gleichermaßen zustehen. "Um Nachbarschaftsstreit zu vermeiden, gilt daher auch hier das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme", so die ERGO Juristin. "Wer sichergehen will, kann die anderen Bewohner vorab fragen." Sperrige Dekorationen wie lebensgroße Weihnachtsmänner, Wichtel oder Tannenbäume sind allerdings tabu, da Treppenhäuser und Flure als Fluchtwege frei bleiben müssen. "Auch unabhängig vom Brandschutz darf der Vermieter umfangreichere Dekorationen untersagen, da Hausflur und Treppenhaus nicht zur Mietwohnung gehören. Aber: Ein festlicher Kranz an der Tür ist meist erlaubt, solange die Wohnungstür dadurch unversehrt bleibt", informiert Brandl.


Glühweinparty bis in die Nacht

Weihnachten ist auch die Zeit, um mit Freunden, Familie und alten Bekannten zusammenzukommen. Mieter, die zur Glühweinparty zu Hause einladen, müssen allerdings auch an den Feiertagen die üblichen Ruhezeiten beachten. "Wer auf dem Balkon oder im Gemeinschaftsgarten einen privaten Weihnachtsmarkt abhält, sollte ab 22 Uhr in die Wohnung umziehen", so die Rechtsexpertin von ERGO. Auch hier gilt dann: Bei Gesprächen und Musik auf Zimmerlautstärke achten. Wer eine längere Feier plant, kann für eine friedliche Weihnachtsstimmung die Nachbarn vorab informieren oder sie am besten direkt mit einladen.


In der Weihnachtsbäckerei

Plätzchenbacken oder Glühweinkochen in der eigenen Wohnung sind jederzeit erlaubt - auch spätnachts. "Sollten die Küchenaktivitäten nach 22 Uhr über Zimmerlautstärke hinausgehen, gilt es allerdings, diese besser auf den nächsten Tag zu verschieben", rät Brandl. Verbreiten sich weihnachtliche oder übliche Essensgerüche im Treppenhaus, müssen Nachbarn das meist hinnehmen. Mieter sollten berücksichtigen, dass jeder Gerüche anders empfindet. Damit sich Nachbarn nicht wegen Geruchsbelästigung beschweren, gilt auch bei Zimt-, Vanille- und Glühweinduft: Die Dosis macht"s.


Adventskranz und Weihnachtspulli im Büro?

Auch im Büro wollen manche Arbeitnehmer nicht auf Adventskranz, Lichterketten und Weihnachtsschmuck verzichten. "Rechtliche Regelungen zur Arbeitsplatzdekoration gibt es nicht, allerdings kann es in manchen Firmen üblich sein, dass Chefs Vorgaben machen, zum Beispiel bei Kundenkontakt", erläutert die ERGO Juristin. Sorgt die Weihnachtsdekoration für Beeinträchtigung im Betriebsablauf oder fühlen sich Kollegen gestört, können Vorgesetzte sie verbieten. Auch im Betrieb darf sperrige Weihnachtsdeko keine Fluchtwege blockieren. "Wer Kerzen oder einen Adventskranz aufstellt, sollte unbedingt den Brandschutz beachten. Auch hier kann der Chef sein Veto einlegen und echte Kerzen sind verboten. Elektrische Dekoartikel wie Lichterketten müssen ebenfalls ausreichend betriebssicher sein und am besten ein Prüfzeichen, zum Beispiel das GS-Siegel, haben", so Brandl. Mitarbeiter sollten in jedem Fall die Haus- oder Brandschutzordnung beachten. Weihnachtspullis sind in den meisten Büros erlaubt, solange keine Schutz- oder Hygienekleidung gesetzlich vorgeschrieben ist. In manchen Betrieben gelten jedoch eigene Vorgaben zu einheitlicher Kleidung. Die Rechtsexpertin empfiehlt Arbeitnehmern, die sich unsicher sind, bei ihrem Chef nachzufragen, wie viel Weihnachtsstimmung sie verbreiten dürfen.


Glühweintasse vom Weihnachtsmarkt mitnehmen?

Glühwein, Kinderpunsch oder heiße Schokolade gibt es auf Weihnachtsmärkten meist in schönen, bunten Tassen. Doch dürfen Besucher diese als Erinnerung einfach mitnehmen? "Wer den Becher mit nach Hause nimmt, begeht rechtlich gesehen eine Straftat", erläutert Brandl. "Verlangen Verkäufer Pfand, heißt das nicht, dass Besucher die Tasse erworben haben." Das Pfand hat nur den Zweck, dass der Becher zum Stand zurückkommt. Weihnachtsfans, die ihr Festtagsgeschirr aufstocken möchten, sollten einfach beim Standbesitzer nachfragen.
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