Trinkgeld: Kleine Geste, große Wirkung
07.12.2023 / ID: 403676
Freizeit, Buntes & Vermischtes

Rechtsanspruch auf Trinkgelder
In einigen Betrieben wird der Tipp in einer gemeinsamen Kasse gesammelt. Gibt es einen solchen "Topf", ist der Arbeitgeber rechtlich sogar dazu verpflichtet, den Inhalt an seine Mitarbeiter zu verteilen. Denn laut Paragraf 107 Absatz 3 der Gewerbeordnung ist das Trinkgeld ein Betrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt. Es steht also ausschließlich den Servicekräften zu, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil feststellte (Az.: 10 Sa 483/10). Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass der Chef ihnen auf Wunsch sogar mitteilen muss, wieviel Trinkgeld zusammengekommen ist.
Trinkgeld abgegeben oder teilen?
Grundsätzlich kann ein Mitarbeiter vom Chef nicht verpflichtet werden, sein Trinkgeld an ihn abzugeben oder in solch eine Gemeinschaftskasse einzuzahlen. Der Mitarbeiter müsste es also nicht einmal mit den anderen Servicekräften teilen, auch wenn es selbstverständlich sein sollte, seinen Tipp mit den Kollegen zu teilen, die hinter den Kulissen arbeiten, wie etwa Küchen- oder Tresenpersonal. Möglich sind allerdings einvernehmliche Regelungen über die Verteilung der Trinkgelder im Betrieb etwa in den Arbeitsverträgen oder einer Betriebsvereinbarung.
Ist Trinkgeld steuerfrei?
Für das Finanzamt ist entscheidend, ob es zwischen Gast und Arbeitnehmer eine direkte Beziehung gibt. Trinkgeld ist nach Auskunft der ARAG Experten also immer dann steuerfrei, wenn es freiwillig vom Gast und direkt an den Mitarbeiter gezahlt wird, der die Dienstleistung erbracht hat. Auch im Fall eines gemeinsamen Trinkgeld-Pools wird keine Steuer fällig, sofern der Arbeitgeber die Trinkgelder nur treuhänderisch verwaltet, es aber den Mitarbeitern überlässt, die Einzelheiten der Verteilung festzulegen.
Steuern auf Trinkgelder werden erst in dem Moment fällig, wenn es keine freiwillige Zahlung des Gastes mehr ist, sondern es beispielsweise einen Bedienzuschlag gibt, auf den ein vertraglicher Anspruch besteht. Der muss zusammen mit dem fixen Arbeitslohn in der Steuererklärung angegeben werden. Die ARAG Experten weisen zudem darauf hin, dass der Gast auf diese Extrakosten explizit hingewiesen werden muss.
Keine Steuerfreiheit für Selbständige
Wer als Gastronom selbst seine Gäste bedient, muss Trinkgelder als Betriebseinnahmen versteuern. Da der Tipp den Gewinn erhöht, muss er zudem im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung angegeben werden.
Wie ist das Tipp-Verhalten der Deutschen?
Während in Amerika in vielen Restaurants ein Trinkgeld von mindestens 20 Prozent Pflicht ist und in Corona-Zeiten sogar die 30-Prozent-Marke erreicht wurde, ist die große Mehrheit der Deutschen laut ARAG Experten sehr viel zurückhaltender: Bei einer Rechnungssumme von 50 Euro werden zwischen zwei und fünf Euro Trinkgeld draufgeschlagen. Nur drei Prozent geben gar kein Trinkgeld. Mehr als die Hälfte der Gastronomiebesucher geben genauso viel Tipp - egal, ob sie mit Karte oder in bar bezahlen. Mehr als zehn Prozent sind bei bargeldloser Zahlung sogar etwas spendabler.
Aber nicht nur in der Gastronomie zeigen sich die Kunden Tipp-freudig, auch beim Friseur geben 56 Prozent der Kunden Trinkgeld, bei Taxifahrten lassen hingegen nur 40 Prozent ein Trinkgeld springen. Am seltensten kommen Automechaniker mit fünf Prozent in den Tipp-Genuss.
Übrigens: Wer wirklich sicherstellen möchte, dass das Trinkgeld bei der richtigen Person ankommt, sollte auch bei Kartenzahlung das Trinkgeld in bar und persönlich übergeben, denn sonst könnte das Geld auf dem Geschäftskonto des jeweiligen Betriebes landen.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/
Firmenkontakt:
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Deutschland
+49 211 963-3115
http://www.ARAG.de
Pressekontakt:
Klaarkiming Kommunikation
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
+49 4349 - 22 80 26
http://www.ARAG.de
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Empfehlung | devASpr.de
Kostenlos Artikel auf newsfenster.de veröffentlichen
Kostenlos Artikel auf newsfenster.de veröffentlichen
Weitere Artikel von ARAG SE
10.10.2025 | ARAG SE
ARAG, stimmt das?
ARAG, stimmt das?
09.10.2025 | ARAG SE
Handy-Premiere: So starten Kids geschützt durch
Handy-Premiere: So starten Kids geschützt durch
24.09.2025 | ARAG SE
ARAG Recht schnell...
ARAG Recht schnell...
23.09.2025 | ARAG SE
Wenn der Wald ruft
Wenn der Wald ruft
22.09.2025 | ARAG SE
Pflicht ab Oktober: Die elektronische Patientenakte
Pflicht ab Oktober: Die elektronische Patientenakte
Weitere Artikel in dieser Kategorie
10.10.2025 | Saturdays for Children
Friedensnobelpreis 2025 an die Venezolanerin María Corina Machado, 58
Friedensnobelpreis 2025 an die Venezolanerin María Corina Machado, 58
08.10.2025 | Sicherheitstechnik Marco Fuchs UG
"Kieler Schlüsseldienst kämpft gegen Abzocker in der Branche"
"Kieler Schlüsseldienst kämpft gegen Abzocker in der Branche"
06.10.2025 | Tier- und Freizeitpark Thüle GmbH
Wo Abenteuer Geschichten schreiben.Der Tier und Freizeitpark in Thüle, dein Erlebnispark im Norden.
Wo Abenteuer Geschichten schreiben.Der Tier und Freizeitpark in Thüle, dein Erlebnispark im Norden.
02.10.2025 | Saturdays for Children
Friedensnobelpreisträgerin 2022 Dr. Irina Scherbakowa spricht am 23.10.2025 in Münster: Dialoge zum Frieden
Friedensnobelpreisträgerin 2022 Dr. Irina Scherbakowa spricht am 23.10.2025 in Münster: Dialoge zum Frieden
29.09.2025 | RELOGA GmbH
Apfel-Saft-Tausch bei der Reloga
Apfel-Saft-Tausch bei der Reloga
