Pressemitteilung von ARAG SE

ARAG Verbrauchertipps zum Jahreswechsel


Freizeit, Buntes & Vermischtes

ARAG Verbrauchertipps zum JahreswechselNeue Beitragsbemessungsgrenzen in 2024
Um die soziale Absicherung stabil zu halten, werden jedes Jahr die Bemessungsgrenzen für Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung an die Entwicklung der Einkommen angepasst. Für Arbeitnehmer mit höherem Einkommen bedeutet das: Sie müssen im kommenden Jahr höhere Sozialabgaben zahlen. Für 2024 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung für die neuen Bundesländer um 350 Euro auf 7.450 Euro im Monat. In den alten Bundesländern liegt sie dann bei 7.550 Euro und damit 250 Euro höher als im Vorjahr. Für Mitglieder der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nach Auskunft der ARAG Experten in den neuen Bundesländern von derzeit 8.750 Euro auf 9.200 Euro im Monat und in den alten Bundesländern von 8.950 Euro auf 9.300 Euro.

Die Grenze, bis zu der aus dem Einkommen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden müssen, steigt bundesweit einheitlich auf 5.175 Euro im Monat; 2023 waren es noch 4.987,50 Euro. Die bundeseinheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich ab dem 1. Januar 2024 auf monatlich 5.775 Euro (2023: 5.550 Euro). Bis zu dieser Einkommenshöhe müssen sich Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichern. Nur wer darüber verdient, kann die private Krankenversicherung wählen.

Einkommensteuer-Grundfreibetrag steigt
Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag sichert das Existenzminimum von Steuerpflichtigen. Bis zu dieser Höhe, die jedes Jahr angehoben wird, müssen Steuerzahler keine Einkommensteuer zahlen. Nach Information der ARAG Experten beträgt der Grundfreibetrag ab Januar 2024 für Verheiratete bei gemeinsamer Veranlagung zur Einkommensteuer 23.208 Euro. Bei Ledigen sind 11.604 Euro befreit.

Sozialhilfe und Bürgergeld: Höhere Regelsätze in 2024
Anspruch auf Sozialhilfe haben hilfebedürftige Menschen, die wegen Alter oder Krankheit nicht arbeiten können. Bürgergeld erhält, wer erwerbsfähig ist, seinen Lebensunterhalt aber nicht aus eigenem Einkommen decken kann. Das Bürgergeld hat zum 1. Januar 2023 das bisherige Arbeitslosengeld II - auch als Hartz IV bekannt - abgelöst. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Leistungen jährlich überprüft und an die durchschnittlichen Preis- und Nettolohnentwicklung angepasst werden.

Wer Anspruch auf Sozialhilfe oder auf Bürgergeld hat, bekommt laut ARAG Experten ab dem 1. Januar 2024 mehr Geld. Die Regelsätze steigen um gut 12 Prozent. Ein alleinstehender Erwachsener erhält dann 563 Euro im Monat und damit 61 Euro mehr als noch in 2023. Mit Partnern zusammenlebende Erwachsene erhalten künftig 506 Euro statt wie bisher 451 Euro. Für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren steigt der Regelsatz um 51 Euro auf 471 Euro monatlich. Für Kinder von sechs bis 13 Jahren gibt es ein Plus von 42 Euro; sie bekommen ab Januar 390 Euro. Kinder bis fünf Jahre erhalten 357 Euro - 39 Euro mehr als bislang.

Mehr Unterstützung für Schulbedarf
Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Bildungs- und Teilhabeleistungen bekommen, gibt es in 2024 mehr Geld für den persönlichen Schulbedarf. Die Unterstützung für den Kauf von Schulranzen, Stiften, Heften oder Taschenrechner erhöht sich - entsprechend der Erhöhung von Bürgergeld und Sozialhilfe - ebenfalls um gut 12 Prozent. Insgesamt werden im nächsten Jahr laut ARAG Experten 195 Euro anerkannt, und zwar 130 Euro für das erste Schulhalbjahr und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr. Leistungen aus dem sogenannten Bildungspaket können Schülerinnen und Schüler bis zum 25. Lebensjahr beziehen, die Bürgergeld oder Sozialhilfe erhalten oder deren Eltern einen Kinderzuschlag oder Wohngeld bekommen. Auch wer Anspruch auf Asylbewerber-Leistungen hat, kann den Zuschuss zum Schuldbedarf beantragen.

Düsseldorfer Tabelle: Kindesunterhalt steigt
Unterhaltspflichtige Elternteile müssen laut ARAG Experten ab dem 1. Januar 2024 mehr für ihre minderjährigen Kinder bezahlen. Die Bedarfssätze in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt werden in allen Altersstufen um 9,7 Prozent angehoben. Auch die 15 Einkommensgruppen, die zuletzt 2018 angehoben wurden, werden jeweils um 200 EUR erhöht. Außerdem wurden die Selbstbehalte an die gestiegenen Regelsätze beim Bürgergeld angepasst. Der notwendige Selbstbehalt gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und erwachsener unverheirateter Kinder bis zum 21. Geburtstag, die noch zu Hause leben und zur Schule gehen, beläuft sich bei nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldnern ab Jahresbeginn auf 1.200 Euro (bisher: 1.120 Euro) und bei Erwerbstätigen auf 1.450 Euro (bisher: 1.370 Euro). Der angemessene Selbstbehalt, der etwa gegenüber sonstigen volljährigen Kindern gilt, wurde von bisher 1.650 Euro auf 1.750 Euro angehoben. Geht es um Unterhaltsansprüche von getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, wird ab dem 1. Januar ein Eigenbedarf von 1.600 Euro beim erwerbstätigen und von 1.475 Euro beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen angesetzt.

Auch der Unterhaltsvorschuss steigt. Er wird gezahlt, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder nicht den vollständigen Unterhalt zahlen kann. Anspruch haben Kinder bis zum 12. Lebensjahr, unter Umständen auch bis zum 18. Lebensjahr. Die Höhe des Vorschusses orientiert sich am Alter des Kindes und an der Düsseldorfer Tabelle, das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils ist dabei unerheblich. Für Kinder bis fünf Jahre gibt es maximal 230 Euro, für Kinder bis 12 Jahre bis zu 301 Euro und für Kinder bis 18 Jahre bis zu 395 Euro. Er berechnet sich laut ARAG Experten aus dem Mindestunterhalt, von dem das Kindergeld abgezogen wird.

Kinderreisepass
Ab 1. Januar 2024 dürfen Kinderreisepässe nicht mehr neu ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden. Stattdessen kann nach Information der ARAG Experten ein elektronischer Reisepass mit längerer Gültigkeitsdauer beantragt werden, der weltweit genutzt werden kann. Für Reiseziele innerhalb der Europäischen Union genügt ein Personalausweis. Bestehende Kinderreisepässe dürfen noch bis zum Ende ihrer Gültigkeit weitergenutzt werden.

Pflegestudium wird vergütet
Anders als Auszubildende im Pflegebereich erhielten Pflegestudierende bislang keine Vergütung. Das ändert sich ab Januar 2024. Dann erhalten auch Studierende eines Pflegestudiums während der gesamten Dauer eine angemessene Vergütung. So soll laut ARAG Experten die Akademiker-Quote in der Pflegeausbildung angehoben werden. Wer bereits ein Pflegestudium verfolgt, bekommt für die restliche Studienzeit ebenfalls eine Ausbildungsvergütung. Die hochschulische Pflegeausbildung wird künftig als duales Studium mit Ausbildungsvertrag ausgestaltet.

Corona-Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld laufen aus
Wird das Kind krank, erhalten berufstätige Eltern pro Elternteil jeweils für 15 Tage Kinderkrankengeld. Es beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts und kann bei der Krankenkasse beantragt werden. Vor Corona waren es zehn Tage, während der Pandemie konnten gesetzlich versicherte Eltern bis zu 30 Arbeitstage pro Kind beziehen. Für Alleinerziehende sind es wieder 30 Tage statt 60 Tage, die es während der Pandemie waren. Das Kinderkrankengeld gilt bis zum 12. Lebensjahr der Kinder. Auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten, können laut ARAG Experten Kinderkrankengeld beantragen.

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