ARAG Verbrauchertipps zum Arbeitsrecht
03.05.2024 / ID: 411338
Freizeit, Buntes & Vermischtes

Arbeitgeber-Bewertungsportale wie z. B. Kununu müssen künftig bei negativen Bewertungen die Klarnamen des jeweiligen Bewerters herausgeben oder aber die Bewertung löschen. Hintergrund war laut ARAG Experten eine negative Bewertung, gegen das sich ein Unternehmen wehrte, indem es die Echtheit der Bewertung anzweifelte und Nachweise zur Identität des Meinungsgebers vom Portal verlangte. Der Tätigkeitsnachweis, den Kununu vom ehemaligen Mitarbeiter anforderte, reichte dem negativ bewerteten Unternehmen nicht aus. Es wollte den Namen des Bewerters, um nachvollziehen zu können, ob und in welcher Form es eine geschäftliche Beziehung gegeben hatte. Schlussendlich musste das Portal liefern oder die negative Bewertung löschen. Den Anspruch auf Anonymität aus Datenschutzgründen wiesen die Richter zurück, weil sie der Ansicht sind, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit bekommen muss, die Echtheit des Bewerters bei negativen Einträgen zu prüfen (Hanseatisches Oberlandesgericht, Az.: 7 W, 11/24).
Gibt es ein Recht auf Präsenzseminare?
Der Kostenaspekt darf nicht allein über die Wahl einer Schulung von Betriebs- und Personalräten entscheiden, das bestätigte jüngst das Bundesarbeitsgericht. Vielmehr verfügen diese laut ARAG Experten über einen Spielraum bei der Entscheidung bezüglich ihrer Fortbildungen. So darf das Unternehmen zwar untersagen, einen weit entfernten Schulungsort zu bevorzugen, wenn dasselbe Seminar auch in der Nähe angeboten wird. Das Personal- oder Betriebsratsmitglied ist aber nicht verpflichtet, ein Webinar zu besuchen und auf die Präsenzveranstaltung zu verzichten. Auch höhere Kosten durch Übernachtung und Verpflegung führen nicht zur Einschränkung auf Online-Angebote (Az.: 7 ABR 8/23).
Handyverbot am Arbeitsplatz
Der Betriebsrat hat laut ARAG Experten kein Mitspracherecht, wenn es um das Handyverbot am Arbeitsplatz geht. Verbietet es der Arbeitgeber, ist die Nutzung des Smartphones während der Arbeitszeit tabu. In einem konkreten Fall waren einige Mitarbeiter eines Automobilzulieferers mit einem Handyverbot nicht einverstanden. Sie wandten sich an den Betriebsrat, der vor der Nutzungsuntersagung nicht gefragt worden war. Der Betriebsrat sah darin sein Mitbestimmungsrecht verletzt und zog vor Gericht. Dort verlangte er die Rücknahme des Handyverbots. Doch die Richter waren anderer Ansicht und so blieb das Handyverbot bestehen, um das zügige und konzentrierte Arbeiten sicherzustellen (Bundesarbeitsgericht, Az.: 1 ABR 24/22).
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