Was gilt für die Haftung in der Tierpension? - Verbraucherinformation der ERGO Group
27.05.2024 / ID: 412485
Freizeit, Buntes & Vermischtes

Schaden in der Tierpension - wer haftet?
Die meisten Hundebesitzer verbringen am liebsten jede freie Minute mit ihrer Fellnase und nehmen den tierischen Begleiter überallhin mit. Ist dann doch mal eine Fernreise oder ein Wellnessurlaub ohne Vierbeiner geplant, ist ihnen eine gute Unterbringung wichtig, zum Beispiel in einer Tierpension. Hier ist in der Regel eine professionelle Betreuung gewährleistet. "Haustierbesitzer sollten allerdings über mögliche Haftungsrisiken Bescheid wissen", so Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. "§ 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verpflichtet Tierhalter, für Personen- oder Sachschäden aufzukommen, die ihr Tier verursacht - unabhängig von einem Verschulden und auch, während sich der Hund in einer professionellen Betreuung befindet." Beißt der Hund beispielsweise einen Mitarbeiter, haftet der Halter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Welche Besonderheiten gelten, wenn der Hund in einer Tierpension ist?
Unter bestimmten Umständen haftet auch der Tierpensionsbetreiber, wenn ein Hund während der Betreuung bei jemand anderem einen Schaden anrichtet. "Als sogenannter Tieraufseher hat er laut § 834 BGB während der Unterbringung eine Sorgfaltspflicht im Umgang mit dem Vierbeiner", so Brandl. "Verletzt er diese und entsteht dadurch dritten Personen ein Schaden, kann er dafür zur Verantwortung gezogen werden." Ob ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht vorliegt, kommt auf den individuellen Einzelfall an. Darüber hinaus gilt: Ist der Geschädigte der Tieraufseher und trifft ihn eine Teilschuld, müssen Tierhalter und -aufseher möglicherweise anteilig für den Schaden aufkommen. "Um auf der sicheren Seite zu sein, ist es für Herrchen und Frauchen sinnvoll, sich mit einer Hundehalter-Haftpflichtversicherung zu schützen. In fast allen Bundesländern ist diese ohnehin Pflicht - manchmal auch nur für bestimmte Hunderassen", erläutert Janna Nguyen, Versicherungsexpertin von ERGO.
Rechte und Pflichten laut Betreuungsvertrag
Um die Rahmenbedingungen der Betreuung festzuhalten, ist ein sogenannter Betreuungsvertrag zwischen Hundebesitzer und Tierpension üblich. Neben Rechten und Pflichten sind hier oft auch Details zur Haftung enthalten. "Manche Tierpensionen schränken ihre Haftung beispielsweise ein", so Brandl. "Klauseln mit kompletten Haftungsausschlüssen sind allerdings nicht zulässig und damit unwirksam." Zusätzlich können weitere wichtige Informationen, zum Beispiel was bei Verletzungen des Tiers gilt, im Betreuungsvertrag geregelt sein. "Tierhalter sollten diesen daher vorab gründlich prüfen", rät die Rechtsexpertin von ERGO. "Außerdem kann ein solches Dokument hilfreich sein, um für den Schadensfall einen Nachweis über die Unterbringung zu haben."
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 3.247
Weitere Ratgeberthemen finden Sie unter http://www.ergo.com/ratgeber. Sie finden dort aktuelle Beiträge zur freien Nutzung.
Das bereitgestellte Bildmaterial darf mit Quellenangabe (Quelle: ERGO Group) zur Berichterstattung über die Unternehmen und Marken der ERGO Group AG sowie im Zusammenhang mit unseren Ratgebertexten honorar- und lizenzfrei verwendet werden.
(Bildquelle: ERGO Group)
Firmenkontakt:
ERGO Group AG
ERGO-Platz 2
40198 Düsseldorf
Deutschland
0211 477-2980
http://www.ergo.com/verbraucher
Pressekontakt:
comcepta Gesellschaft für strategische Kommunikation mbH
Hansastraße 17
80686 München
089 998 461-18
http://www.comcepta.de
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Weitere Artikel von ERGO Group AG
30.06.2025 | ERGO Group AG
Sportunfälle - Verbraucherinformation der ERGO Group
Sportunfälle - Verbraucherinformation der ERGO Group
16.06.2025 | ERGO Group AG
Starkregen: Wirksamer Schutz durch Rückstauklappen - Verbraucherinformation der ERGO Versicherung
Starkregen: Wirksamer Schutz durch Rückstauklappen - Verbraucherinformation der ERGO Versicherung
05.05.2025 | ERGO Group AG
Sorgenlos mit offenem Verdeck - Verbraucherinformation der ERGO Versicherung
Sorgenlos mit offenem Verdeck - Verbraucherinformation der ERGO Versicherung
28.04.2025 | ERGO Group AG
Absicherung Smarthome - Verbraucherinformation der ERGO Versicherung
Absicherung Smarthome - Verbraucherinformation der ERGO Versicherung
14.04.2025 | ERGO Group AG
Wandern mit Kindern - Verbraucherinformation der ERGO Group
Wandern mit Kindern - Verbraucherinformation der ERGO Group
Weitere Artikel in dieser Kategorie
02.07.2025 | FFTIN – TIERHEIMSPONSORING GmbH & Co. KG
Das Team vom Tierheimsponsoring über die Bedeutung verlässlicher Partner im Tierschutz
Das Team vom Tierheimsponsoring über die Bedeutung verlässlicher Partner im Tierschutz
02.07.2025 | Erwin Müller Versandhaus GmbH
Schön in Linie - Streifen bringen Frische ins Zuhause
Schön in Linie - Streifen bringen Frische ins Zuhause
01.07.2025 | Sperbys Musikplantage
Am Ende bleibt der Anfang" - Gedanken einer Textdichterin
Am Ende bleibt der Anfang" - Gedanken einer Textdichterin
01.07.2025 | Infocenter der R+V Versicherung
Schwimmen in Flüssen: Die unterschätzte Gefahr
Schwimmen in Flüssen: Die unterschätzte Gefahr
30.06.2025 | Aqua Planet
Fachkundige Beratung und Qualität: Aquariumkauf im spezialisierten Fachgeschäft
Fachkundige Beratung und Qualität: Aquariumkauf im spezialisierten Fachgeschäft
