ARAG Recht schnell...
24.07.2024 / ID: 415470
Freizeit, Buntes & Vermischtes

Kurz nach dem Kauf eines Ponys stellte die Käuferin ein Sommerekzem an ihm fest. Einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags hat sie aber nicht. ARAG Experten verweisen auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München, welches die Entscheidung der Vorinstanz bestätigte. Diese hatte einen Mangel erst im Ekzem und nicht schon in der genetischen Disposition dafür gesehen. Laut der Entscheidung genügt die genetische Disposition für das Sommerekzem nicht für die Annahme eines Mangels. Maßgeblich sei der Ausbruch der Krankheit (Az.: 2 O 8062/22).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des OLG München .
+++ Anspruch auf Auszahlung der Provision in Kryptowährung +++
Eine Frau hatte mit einer Klage vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Erfolg, mit der sie von ihrem ehemaligen Arbeitgeber die Auszahlung von Provisionen in der Kryptowährung Ether forderte. 19,194 Ether-Einheiten muss die Firma laut ARAG Experten nun an ein von der Klägerin zu bezeichnendes Wallet übertragen (Az.: 19 Sa 29/23).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des LAG Baden-Württemberg .
+++ Krankenkasse zahlt keine UV-Schutzkleidung +++
Die gesetzliche Krankenversicherung kommt nicht für Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens auf - mögen diese auch medizinisch notwendig sein. Daher verneinte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen den Anspruch einer an Sonnenallergie leidenden Frau auf Ausstattung mit UV-Schutzkleidung durch die Krankenkasse (Az.: L 16 KR 14/22).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Mitteilung des LSG Niedersachen-Bremen .
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