ARAG Recht schnell…
26.08.2026 / ID: 445164
Politik, Recht & Gesellschaft
+++ Kein Schmerzensgeld nach Balance-Board-Unfall +++Ein Besucher einer Freizeitmesse verletzte sich schwer, nachdem er ohne Einweisung ein ausgestelltes Balance Board ausprobiert hatte. Er verlangte daraufhin Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Aussteller. Seine Begründung: Die Herstellerin habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, da Warnhinweise, Aufsicht und eine ausreichende Sicherung gefehlt hätten. Das Landgericht München I wies die Klage laut ARAG Experten jedoch ab. Nach Auffassung des Gerichts war die Sturzgefahr bei der Nutzung eines Balance Boards für jeden erkennbar und damit keine versteckte oder atypische Gefahr. Der Kläger habe das Sportgerät auf eigene Verantwortung und zudem außerhalb des vorgesehenen Testbereichs genutzt, obwohl Mitarbeiter für eine Einweisung zur Verfügung standen. Eine Pflichtverletzung der Herstellerin liege daher nicht vor. Die Folgen des Sturzes fallen vielmehr in den Bereich der Eigenverantwortung des Nutzers (Az.: 32 O 10198/25). Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des LG München I .
+++ Wärmepumpe: Nachbarn scheitern mit Klage wegen Brummgeräuschen +++
Ein über 80-jähriges Nachbarpaar verlangte die Abschaltung einer Wärmepumpe, weil das Gerät nachts angeblich tieffrequente Brummgeräusche und Vibrationen verursache und dadurch gesundheitliche Beschwerden bei den Senioren verstärke. Die ARAG Experten verweisen auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Bielefeld, das die Klage jedoch abwies. Sachverständige konnten selbst unter besonders günstigen Messbedingungen keine relevante Lärmbelastung und auch keinen auffälligen tieffrequenten Schall feststellen. Die gemessenen Werte lagen deutlich unter den zulässigen Grenzwerten, während andere Geräuschquellen, wie nahe Straßen, stärker wahrnehmbar waren. Daher begründeten die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen keinen Unterlassungsanspruch (Az.: 1 O 310/24). Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie das aktuelle Urteil des LG Bielefeld .
+++ Klausurwiederholung wegen analoger Uhr +++
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat laut ARAG Experten entschieden, dass einer Prüfungskandidatin bis zur endgültigen Gerichtsentscheidung die Möglichkeit zur Wiederholung einer Klausur eingeräumt werden muss. Es handelte sich um eine Prüfung im Rahmen ihres Bachelorstudiengangs der Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre. Hintergrund war die Auseinandersetzung einer Anwärterin des allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Prüfungsaufsicht über das Tragen einer analogen Armbanduhr. Obwohl laut Prüfungsordnung lediglich internetfähige Smartwatches verboten waren, wurde die Kandidatin aufgefordert, auch ihre normale Armbanduhr abzulegen. Die darauffolgende Diskussion dauerte nach Angaben eines Mitprüflings etwa zehn Minuten und belastete die Anwärterin erheblich. Da zudem keine allgemein sichtbare Zeitanzeige vorhanden war, sah das Gericht einen erheblichen Verfahrensfehler. Nach Auffassung der Richter konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der dadurch verursachte Stress das Prüfungsergebnis negativ beeinflusst hat. Die Kandidatin habe das allgemeine Fehlen einer Uhr zudem rechtzeitig beanstandet. Deshalb muss ihr bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig eine Wiederholungsprüfung ermöglicht werden. Außerdem muss die Anwärterin vorübergehend wieder in ihr Beamten- bzw. Ausbildungsverhältnis aufgenommen werden.
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des OVG Münster .
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