ARAG Recht schnell...
18.09.2024 / ID: 418129
Freizeit, Buntes & Vermischtes

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist kein Kavaliersdelikt - auch nicht auf Betriebsfeiern. Die ARAG Experten verweisen auf ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg. Im verhandelten Fall ging es um einen vermeintlich nett gemeinten Klaps auf den Po einer Kollegin. Doch die Frau war alles andere als erfreut und schlug die Hand des Rüpels weg. Daraufhin hielt er sie gegen ihren Willen fest, um ihr zu erklären, dass ein Klaps auf den Allerwertesten ein Kompliment sei. Selbst die außerordentliche Kündigung , die er daraufhin erhielt, half dem uneinsichtigen Kollegen nicht auf die Sprünge. Er wehrte sich vor Gericht gegen seinen Rausschmiss. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass solch ein Verhalten selbst in der lockeren Atmosphäre einer Betriebsfeier nicht tolerierbar ist. Arbeitgeber dürfen in solchen Fällen eine fristlose Kündigung aussprechen. Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, aber es bleibt zu hoffen, dass der Mann seinen Fehler einsieht und keine Berufung einlegt (Az.: 3 Ca 387/24).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des ArbG Siegburg .
+++ Kein Hinweis auf geänderte Einreisebedingungen +++
Am Flughafen wurde eine Familie am Check-In zurückgewiesen, weil der minderjährige Sohn die Einreisebestimmungen für das Reiseziel nicht erfüllte. Hätte der Reiseveranstalter auf eine zwischen Buchung und Abreise eintretende Änderung hinweisen müssen? Das Amtsgericht München sagt laut ARAG Experten "Nein" (Az.: 223 C 19445/23).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des AG München .
+++ Keine Verkehrssicherungspflicht in vier Metern Höhe +++
Bei einem Feldweg muss die Gemeinde nicht auch den Luftraum bis zu vier Metern freihalten, entschied nach Auskunft der ARAG Experten das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Vielmehr müsse ein Traktorfahrer mit einem Aufbau von über drei Metern Höhe den Weg ordentlich ausleuchten, um herunterhängenden Ästen ausweichen zu können (Az.: 1 U 20/23).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. .
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