ARAG Recht schnell...
19.02.2025 / ID: 424651
Freizeit, Buntes & Vermischtes

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Aber müssen Gehaltsabrechnungen dem Arbeitnehmer per Post zugeschickt werden oder dürfen sie auch elektronisch bereitgestellt werden? Die Verpflichtung zur Textform kann der Arbeitgeber laut ARAG Experten nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt (Az.: 9 AZR 48/24).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des BAG .
+++ Keine Haftung für Auszahlung nach Enkeltrick +++
Eine Bank, die einem älteren Kunden höhere Geldbeträge bar auszahlt, haftet nicht, wenn der Mann dem sogenannten Enkeltrick zum Opfer gefallen ist. ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des des Oberlandesgerichts Nürnberg, wonach dies umso mehr gilt, wenn sie den Kunden noch gewarnt hat, dieser die Abhebungen aber plausibel begründete (Az.: 14 U 2275/22).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des OLG Nürnberg .
+++ Reiseroulette: Wann geht es wohin? +++
Bei sogenannten "Roulettereisen" kann man mit dem Reiseziel Glück oder Pech haben, jedenfalls erfährt man in der Regel erst spät, in welches Hotel es geht und wann genau der Flieger abhebt. Nach Auskunft der ARAG Experten muss der Kunde dies laut dem Amtsgericht München bei einer solchen Reise hinnehmen (Az.: 191 C 12742/24).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des AG München .
+++ Hecke schneiden nur noch bis März erlaubt +++
Wer seine Hecken, lebenden Zäune, Gebüsche und anderen Gehölze abschneiden oder auf den Stock setzen möchte, sollte sich sputen: Denn die ARAG Experten weisen darauf hin, dass das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, Paragraf 39 Absatz 5) den Heckenschnitt in der Zeit vom 1. März bis 30. September verbietet. Hobbygärtner, die dieses Gesetz missachten, müssen mit hohen Geldstrafen rechnen. Hintergrund des seit 2010 bundeseinheitlich bestehenden Gesetzes: mehr Privatsphäre für Menschen und geschützte Nistmöglichkeiten für Vögel. Jederzeit erlaubt sind allerdings schonende Form- und Pflegeschnitte. Ebenfalls von diesem Verbot ausgenommen sind nach Auskunft der ARAG Experten Bäume, die in Haus- oder Kleingärten stehen. Sie dürfen ganzjährig radikal zurückgeschnitten oder sogar gefällt werden. Einzige Voraussetzung: Die Baumsatzung der Gemeinde darf das Fällen nicht verbieten oder genehmigungspflichtig machen.
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