Yacht Anwalt für Eigner großer Yachten
05.07.2012 / ID: 68439
Freizeit, Buntes & Vermischtes
Frankfurt am Main. Der Erwerb und Betrieb von registrierungspflichtigen Yachten über 15 m ist selbst in gebrauchtem Zustand meist eine Investition jenseits 500 T€. Da diese „schwimmende Immobilie“ meist auf den Meeren des EU- oder Nicht-EU-Auslands registriert und betrieben wird, bedarf es der Planung und individuellen Gestaltung und Lösung, damit nicht später ungewollt Wogen hochschlagen.
Bereits beim Erwerb und der Registrierung werden unwiderruflich die Weichen für insbesondere umsatzsteuerliche, vertrags- und erbrechtliche sowie schenkungs- und erbschaftsteuerliche Folgen gestellt.
Wird eine NEUE Yacht erworben, so ist entscheidend, wo der Bestimmungsort der Yacht ab Übergabe/Abholung sein soll. Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich die Yacht am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Wenn jemand plant, die Yacht z.B. in Kroatien (Achtung ab Juli 2013 EU) zu nutzen, dann darf er sie nicht z.B. in Finnland kaufen und erst einmal nach Hamburg liefern lassen, um dort zu überlegen, wie es weitergeht, will er keine MwSt. zahlen.
GEBRAUCHTE, nicht EU-versteuerte Yachten, die in den Gewässern der EU genützt werden, müssen – unabhängig von ihrer Registrierung die EU-Umsatzsteuer gem. dem Common Custom Traffic in dem EU-Land den Vorschriften des Landes entsprechend entrichten, in dem die Yacht gebraucht wird (ihren Liegeplatz hat) oder in das sie zuerst einreist, wenn sie aus dem EU-Ausland kommt. Gehört die Yacht einem EU-Bürger privat, ist sie dabei umgehend zoll- und umsatzsteuerrechtlich abzuwickeln. Gehört die Yacht aber einer Nicht-EU-Holding-Gesellschaft, kann sie während 6 Monaten, innerhalb von 18 Monaten, im EU-Raum ohne Entrichtung der EU-Mehrwertsteuer benützt werden. Nach den 18 Monaten muss entweder die EU-MWST entrichtet werden oder die Yacht ist aus den EU-Gewässern auszuführen.
Herausgegriffen sei beispielhaft ein Problem des Erbschaftsteuerrechts: Die so beliebte Registrierung in Spanien mit Liegeplatz auf Mallorca bedingt spanisches Erbrecht. Mangels Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland kann es im Erbfalle zu einer doppelten Besteuerung der teuren Yacht kommen, die deren Wert regelrecht aufzehrt. Bei maximalen Freibeträgen von ca. 15 T€ pro Person und zu 81 % Erbschaftssteuer auf den aktuellen Verkehrswert von Vermögenswerten führt dies bereits über die spanische Steuer praktisch zur Yachtenteignung im Todesfall. Hier gibt es viel bessere Lösungen über andere Registrierungsorte, selbst wenn das Boot auf Mallorca seinen Liegeplatz haben soll.
Der Erwerb und Betrieb einer großen Yacht bedarf einer genauen Analyse der individuellen Rahmenbedingungen und eine professionelle Gestaltung. Durch die Wahl der Registrierung wie auch Trägerschaft der Yacht, z.B. privat oder über eine Holdinggesellschaft, können bereits entscheidende Weichen gestellt werden.
Seit Juni 2012 publiziert Christoph Schließmann regelmäßig bei BOOTE EXCLUSIV und gibt Praxistipps rund um Yachterwerb und deren Betrieb an der Schnittstelle von Wirtschaft & Recht.
CPS Schließmann ? Wirtschaftsanwälte
Herr Prof. Dr. Christoph Ph. Schließmann
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