ARAG Verbrauchertipps
18.10.2012 / ID: 84013
Freizeit, Buntes & Vermischtes
Düsseldorf, 18.10.2012
Joint am Wochenende führt zur Kündigung
Erst die Arbeit und dann ... Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass der Feierabend den Chef nichts angeht. Das ist aber nicht immer der Fall, warnen jetzt ARAG Experten. Wenn nämlich der Drogenkonsum am Wochenende oder in der Freizeit die Arbeit beeinträchtigen kann, ist das durchaus ein Kündigungsgrund. In einem konkreten Fall hatten die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) einem Gleisbauer gekündigt. Bei einer betriebsärztlichen Untersuchung hatte das Drogenscreening bei ihm erhöhte Werte ergeben. Der Mann gab daraufhin zu, am Wochenende Cannabis zu konsumieren. Gegen die daraufhin ausgesprochene Kündigung klagte der Mann, denn er hatte nie während der Arbeit gekifft. Der Arbeitgeber hatte die Kündigung ausgesprochen, ohne den Personalrat ordnungsgemäß zu beteiligen. Daher erklärten die Richter die Kündigung zwar aus formalen Gründen für unwirksam. Allerdings muss die BVG ihn trotzdem nicht weiter beschäftigen. Denn als Gleisbauer wird er in einem sicherheitsrelevanten Bereich eingesetzt. Eine Beschäftigung führt wegen des Haschischkonsums also zu einem Sicherheitsrisiko. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen (LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 19 Sa 306/12)
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Wäsche trocknen ist kein Luxus
Wenn Mietern das Wäschetrocknen in der Wohnung nicht erlaubt wird, muss der Vermieter eine andere Trockenmöglichkeit zur Verfügung stellen. Das hat das Amtsgericht Wiesbaden entschieden. Im verhandelten Fall hatte der Vermieter gewechselt. In dem Haus war das Wäschetrocknen in der Wohnung verboten - der neue Besitzer wollte den Mietern aber auch verbieten, einen Raum im Keller zum Wäschetrocknen zu nutzen. Das geht so nicht, sagen ARAG Experten, denn das Trocknen der Wäsche darf kein Luxus sein. Der Trockenraum im Keller gehörte darum auch zum jahrelangen Mietgebrauch; und der kann nur einvernehmlich mit den Mietern geändert werden. Außerdem müssen Mieter auch ohne elektrischen Wäschetrockner immer eine Möglichkeit zum Wäschetrocknen haben (AG Wiesbaden, Az.: 91 C 6517/11)
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Kein Schadenersatz bei Umzug in anderes Hotel
Muss ein Reisender zu Beginn und am Ende seines Urlaubs jeweils in ein anderes Hotel umziehen, weil seine eigentliche Unterkunft überbucht war, berechtigt dies laut ARAG Experten zur Minderung. Dies stellt aber keine erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise dar. Darum kann auch kein Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangt werden. In dem konkreten Fall meinte das zuständige Amtsgerichts(AG), ein Schadenersatz setze eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus. Zwei Umzugstage seien nicht als derartig gravierend anzusehen, dass den Reisenden die verbliebenen sechs Tage keinen Erholungswert mehr bringen könnten (AG München, Az. 171 C 25962/10).
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