ARAG Verbrauchertipps zu Halloween
26.10.2012 / ID: 85363
Freizeit, Buntes & Vermischtes
Verbotene Lustbarkeiten
Das bayerische Feiertagsgesetz verbietet an so genannten stillen Feiertagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen. Trotzdem hatte ein Verein für den 31. Oktober zu einer "Versammlung" in einer Münchener Gastwirtschaft eingeladen. Die Verwaltung erkannte darin eine an Allerheiligen verbotene Lustbarkeit. Die Vereinsvertreter erklärten jedoch, die Veranstaltung sei gar keine öffentliche, weil nicht jeder Interessierte an diesem Abend habe Mitglied werden können. ARAG Experten kennen das Problem von den Raucherclubs, denen man zur Umgehung des Rauchverbotes mit Betreten einer Gaststätte beitritt. Außerdem, so die Vereinsvertreter sei der Einlass zur Veranstaltung einer Prüfung "der zum Verein passenden Weltanschauung und Einstellung zur Toleranz, Geselligkeit und der verfassungsgemäßen, demokratischen und freiheitlichen Ordnung des Staates Bayern" abhängig gewesen. Die Stadtverwaltung staunte zwar über die trickreiche Ausrede, ließ sich auf die Argumente des Vereins jedoch nicht ein. Vielmehr läge eine "Halloween-Veranstaltung vor, die auch in Form einer Vereinssitzung unter das Verbot für öffentliche Vergnügungen falle, die nicht dem Ernst des stillen Tages Allerheiligen entsprächen." Der Fall landete vor Gericht und das Verwaltungsgericht rügte in seinem Urteil die Entscheidung der Ordnungsbehörde, weil diese zu einem Veranstaltungsverbot gegriffen hatte, statt dem verbotenen Halloweens-Treiben mit milderen Mitteln beizukommen (VG München, Az.: M 18 K 08.5647).
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Süßes, sonst gibt"s Saures!
Das ist am letzten Abend im Oktober wieder der Schlachtruf der Kinder auf der Jagd nach zuckerhaltigen Ergötzlichkeiten. Wer den meistens gruselig maskierten Dreikäsehochs die verlangten Süßigkeiten verweigert, muss dabei mit Streichen rechnen. Leider eskalieren solche Streiche immer öfter zu derber Sachbeschädigung. Wer haftet aber, wenn die sonst so süßen Kleinen an Halloween über das Ziel hinaus schießen? Nach Auskunft der ARAG Experten stimmt der Satz "Eltern haften für ihre Kinder" nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Dabei müssen Eltern ihre Sprösslinge je nach Alter nicht jede Minute beaufsichtigen. Wenn der Nachwuchs etwas ausfrisst, entscheiden immer die Einzelumstände, ob die Eltern zahlen müssen. Wenn Kinder zum Beispiel auf einem fremden Grundstück einen Schaden verursachen, trifft die Grundstückbesitzer unter Umständen eine Mitschuld, wenn der Zugang nicht gesichert war. Maßgebend ist auch, ob die Eltern ihre Kinder vor dem Betreten fremder Grundstücke gewarnt haben, und ob die Kinder früher schon derartige Spielplätze aufgesucht haben. Hier müssen die Eltern allerdings darlegen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind. Entscheidend sind auch die Fragen: Konnten die kleinen Übeltäter die Gefahr selbst erkennen und wie alt sind sie? Unter Umständen haftet das Kind selbst. In einem beispielhaften Fall hatte ein Neunjähriger eine Scheune in Brand gesteckt. Die Richter des Verwaltungsgerichts Koblenz entschieden, dass das Kind alt genug war, um beurteilen zu können, was sein brennender Strohhalm auslösen kann. Die ARAG Experten weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für einen Schaden, den sie anderen zufügen, nicht verantwortlich sind. Je älter und somit einsichtsfähiger ein Kind ist, desto eher haftet es selbst (VwG Koblenz, Az.: 2 K 2208/03).
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Die Polizei warnt vor Halloween
In mehreren Regionen Deutschlands hatte die Polizei wegen gefährlicher Halloweenstreiche in der Vergangenheit am Vorabend zum Allerheiligenfest schon alle Hände voll zu tun. ARAG Experten raten Eltern deshalb, Kindern und Jugendlichen ganz gezielt über mögliche Gefahren und Konsequenzen aufzuklären und ihnen an Beispielen aufzuzeigen, wo ein Spaß endet und Ernst beginne. Die Taten der Vorjahre seien keine Kavaliersdelikte, hieß es in mehreren Polizei-Mitteilungen übereinstimmend. Das Bewerfen von Hausfassaden oder Autos mit Eiern, das Werfen von Steinen durch Fenster, das Hineinwerfen von brennenden Gegenständen in Briefkästen, das Zerstören von Blumenbeeten und Beschmieren von Hauswänden sind genauso wenig Kavaliersdelikte wie das Bedrohen von Anwohnern an der Haustür (wenn diese keine Süßigkeiten oder Geld herausgeben) oder das Bestehlen anderer Kinder. Bei Randale, Sachbeschädigungen, Diebstählen oder Raub sieht der Gesetzgeber - für strafmündige Jugendliche ab 14 Jahren - Freiheitsstreifen von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen vor, bei einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung ist die Strafandrohung sogar noch höher. In vielen Städten will die Polizei dieses Jahr wegen der erwarteten Probleme mit verstärkten Kräften im Einsatz sein.
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Gruselmaske am Steuer
Ursprünglich ein amerikanischer Brauch, schwappte Halloween vor einigen Jahren über den großen Teich und findet bei uns Jahr für Jahr mehr Anhänger. Ein richtiger Halloween-Fan begibt sich natürlich nur als Hexe, Zombie, Skelett oder Vampier kostümiert ins gruselige Treiben. Zudem darf auch das richtige Getränk nicht fehlen - Punsch, Bowle oder Bier feiern meistens mit. Daher raten ARAG Experten: Hände weg vom Steuer. Aber nicht nur das alkoholisierte Fahren kann den Versicherungsschutz kosten und Punkte in Flensburg einbringen - auch das Tragen von Gesichtsmasken kann den Unmut der Ordnungshüter erregen. Denn was auf der Gruselfete eben noch ein prämiertes Kostüm war, kann im Straßenverkehr eine Sicht- oder Hörbehinderung sein. Der Preis dafür lautet: Ein Zehn-Euro-Knöllchen. Führt die Maskierung gar zu einem Unfall, droht wegen grober Fahrlässigkeit sogar die Kürzung des Versicherungsschutzes.
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