ARAG Verbrauchertipps
06.11.2012 / ID: 86908
Freizeit, Buntes & Vermischtes
Hundebetreuung ist abzugsfähig!
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes bezeichnet so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen als Tätigkeiten, die regelmäßig anfallen und durch Mitglieder oder Beschäftigte des privaten Haushalts erledigt werden. Es gibt eine Menge Spielraum, was alles dazu gerechnet werden könnte. So sind bei haushaltsnahen Dienstleistungen auch Steuereinsparungen für Hundehalter möglich. Das Finanzgericht Münster bestätigte nun, dass "Leistungen für die Versorgung und Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Hundes grundsätzlich zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehören". Und zwar während der Arbeits- und Urlaubszeiten oder z.B. auch bei Krankenhausaufenthalten. Das Finanzgericht bestätigte außerdem, dass Füttern, Fellpflege und sogar Gassi gehen oder andere Beschäftigungen mit dem Hund durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt werden, somit also als haushaltsnahe Dienstleistung einzustufen sind. Die Hoffnung, zukünftig derartige Dienstleistungen überall in Deutschland absetzten zu können, teilen ARAG Experten allerdings nicht. Denn die Vorgehensweise der Finanzämter hinsichtlich der Betreuung von Haustieren ist nicht einheitlich. So wollte beispielsweise ein Hundebesitzer einen Betreuungsservice geltend machen; doch das zuständige Finanzamt akzeptierte dies nicht. Die Beamten meinten, dass Gassi gehen außerhalb des Haushalts stattfindet, folglich nicht zu haushaltsnahen Tätigkeiten zu rechnen sei. Deshalb der Tipp der ARAG Experten: Aus der Rechnung des Dienstleisters sollte hervorgehen, dass seine Arbeit in der Wohnung oder auf dem Grundstück des Hundebesitzers stattgefunden haben. So könnte möglicherweise zumindest ein Teil der Aufwendungen anerkannt werden. In dem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall kam es nicht zu einer Steuerbegünstigung, da die Dienstleistung nicht "im" Haushalt erbracht wurde (FG Münster 14 K 2289/11).
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Blitzer-App
Mit dem Smartphone ist heute vieles möglich. Vorausgesetzt man hat die passende App heruntergeladen. 23 Mio Nutzer haben sich laut Herstellerangaben schon die App blitzer.de heruntergeladen. Damit kann man sich überall und jederzeit vor Radarfallen schützen. Die Software ist in Deutschland allerdings noch illegal, warnen ARAG Experten. Wer also einen Radarwarner, eine Radarfallen-Anzeige im Navigationssystem oder eben eine Blitzer-App benutzt, riskiert 75 Euro Bußgeld und vier Punkte in Flensburg. Dies soll sich nach dem Willen der Regierungskoalition bald ändern. Ein Schlupfloch für Raser, die es nicht lassen können gibt es allerdings schon jetzt. Das Verbot von Blitzer-Apps richtet sich laut § 23 der Straßenverkehrsordnung nur gegen den Fahrer eines Autos. Der Beifahrer darf das Programm also durchaus während der Fahrt auf seinem Handy nutzen.
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Reiserecht auf dem Handy
Über Reiserechte wie Flugannullierung und Gepäckverlust informiert die Europäische Kommission jetzt mit der App "Ihre Passagierrechte" für Smartphones und Tablet-Rechner. Dieses kleine Programm steht laut ARAG für Flug- und Bahnreisende in 22 Sprachen bereit. Interessierte können die App auf der Internetseite der Europäischen Kommission unter http://ec.europa.eu/transport/passenger-rights/de/mobile.html kostenlos herunterladen. Es funktioniert auf vier Plattformen: Apple iPhone und iPad, Google Android, RIM Blackberry und Microsoft Windows Phone 7.
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