Minol: Aktuelles Recht schafft Aufträge für Handwerker
01.03.2013 / ID: 104123
Garten, Bauen & Wohnen
Autor: Michael Koch, Minol Messtechnik W. Lehmann GmbH & Co. KG
Zwei aktuelle rechtliche Regelungen für die Wohnungswirtschaft bringen in den nächsten Monaten auch für Fachhandwerker neue Aufgaben: Bis 31. Dezember 2013 muss bei Zentralheizungen der Energieanteil für die Warmwasserbereitung mit einem Wärmezähler erfasst werden. Zum gleichen Zeitpunkt läuft die Frist für die erste Legionellenprüfung des Trinkwassers ab. Handwerker sind also gefragt, um Wärmezähler nachzurüsten und Trinkwasseranlagen für die erste Legionellenprüfung vorzubereiten. Zur eigentlichen Legionellenprüfung sind nur zertifizierte Probenehmer wie jene von Minol berechtigt. Minol weist Eigentümer und Verwalter auf die neuen Vorgaben hin und empfiehlt, einen örtlichen Fachhandwerker mit den Montageaufgaben zu beauftragen.
Nachrüstung von Wärmezählern
Die Wärmezähler-Pflicht geht auf § 9, Abs. 2 der aktuellen Heizkostenver-ordnung zurück. Bisher war es üblich, den Energieanteil für die Wassererwärmung rechnerisch zu ermitteln. In Zukunft ist das rechnerische Verfahren nach § 9 der Heizkostenverordnung nur noch zulässig, wenn der Einbau des Wärmezählers einen "unzumutbaren hohen Aufwand" darstellt - etwa wenn Heizkessel und Warmwasserbereiter eine kompakte Einheit bilden. In den meisten Fällen lässt sich der Zähler mit geringem Aufwand installieren. Von der Regelung sind rund 70 Prozent aller Mehrfamilienhäuser in Deutschland betroffen. Der Gesetzgeber bezweckt eine genauere Verteilung der Wärmekosten auf die Bereiche Raumwärme und Warmwasser. Für eine fachlich einwandfreie, absolut rechtssichere Abrechnung empfiehlt Minol einen weiteren Wärmezähler, der den Verbrauch für Raumwärme misst. Fehlt der zweite Zähler, muss der Energieanteil für Raumwärme berechnet werden, indem man vom gesamten Energieverbrauch den Energieanteil für die Wassererwärmung abzieht. Eine solche Differenzmessung ist problematisch, weil die Messtoleranzen der Zähler und die Betriebsverluste der Heizungsanlage nur in den Anteil für Raumwärme einfließen.
Vorbereitung der Trinkwasseranlage für die Legionellenprüfung
Seit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 13.12.2012 herrscht Klarheit in Bezug auf die Fristen der Legionellenprüfung: Für die erste Untersuchung des Trinkwassers haben Betreiber von Trinkwasseranlagen bis 31. Dezember 2013 Zeit. Danach müssen sie die Legionellenprüfung alle drei Jahre wiederholen. Laut TrinkwV müssen die Trinkwasserproben an mindestens drei Stellen der Anlage entnommen werden: in der Warmwasserleitung (Vorlauf) kurz nach dem Warmwasserspeicher, in der Zirkulationsleitung (Rücklauf) kurz vor dem Warmwasserspeicher, und an der Zapfstelle in der Wohnung, die vom Speicher am weitesten entfernt ist.
Für Fachhandwerker ergeben sich drei wesentliche Aufgaben: Erstens gilt es, gemeinsam mit dem Eigentümer die Trinkwasseranlage vor der ersten Legionellenprüfung zu begehen und zu überprüfen, ob alle Entnahmestellen vorhanden sind. Zweitens müssen fehlende Entnahmestellen am Wasserspeicher nachgerüstet werden. Drittens können Handwerker bei einem positiven Prüfergebnis - das heißt einer Überschreitung der Grenzwerte für Legionellen - bei der Ursachenforschung und eventuellen Sanierung der Anlage helfen.
Mehr Informationen
http://www.minol.de/waermezaehler
http://www.minol.de/legionellenpruefung
Checkliste für die Wärmezähler-Montage
Montageort: Der Wärmezähler für die Warmwasserbereitung wird zwischen Heizkessel und Warmwasserspeicher eingebaut, der Zähler zur Messung der Raumwärme direkt in den Heizkreis für das Gebäude.
Zeitpunkt der Montage: Um die Messergebnisse der Zähler für die Ab-rechnung verwenden zu können, sollte die Montage spätestens zum Beginn der nächsten Abrechnungsperiode erfolgen.
Dimensionierung: Typ und Größe der Wärmezähler werden über den erforderlichen Nenndurchfluss qp (m³/h) abgeleitet. Die tatsächlichen Durchflüsse der Heizungsanlage erschließen sich zum Beispiel aus den Leistungsdaten der Pumpenkennlinie.
Mechanisch oder Ultraschall: Im Regelfall werden Wärmezähler mit mechanischem Durchflusssensor (Minocal Combi, Minocal Splitt) gewählt. Zu empfehlen ist ein Ultraschall-Wärmezähler (Minol Ultraschall) wenn sich der Heizwasserdurchfluss für die Warmwasserbereitung nicht genau bestimmen lässt. oder wenn die Heizung einen kleinen Plattenwärmetauscher als Durchlauferhitzer mit einer Leistung bis 10 kW hat und kein Speicher angeschlossen ist. Ultraschall-Zähler arbeiten auch bei Überlast sicher und können auf sprunghafte Änderungen der Heizwassertemperatur, wie sie für kleine Plattenwärmetauscher typisch sind, schnell reagieren.
Neue Regelung für Planung und Inbetriebnahme: Seit 2012 gilt für neu montierte oder ausgetauschte Wärme- und Kältezähler die Technische Richtlinie K9 der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB TR K9). Sie regelt die Auswahl der Zähler, die Planung und Bauabnahme der Messstellen und die Inbetriebnahme. Damit die Messergebnisse des Zählers für die Abrechnung verwendbar sind, ist nach der Montage eine Inbetriebnahme Pflicht, zu der ein detailliertes Protokoll gehört. Hauseigentümer, die darauf verzichten, riskieren Bußgelder und ungültige Abrechnungen.
Minol bietet Fachhandwerkern das gesamte Spektrum an Wärmezählern und Unterstützung bei der Geräteauswahl und Montage. Eigentümer können Minol zudem mit der Inbetriebnahme von Wärmezählern nach PTB TR K9 beauftragen.
http://www.minol.de
Minol Messtechnik W. Lehmann GmbH & Co. KG
Nikolaus-Otto-Straße 25 70771 Leinfelden-Echterdingen
Pressekontakt
http://www.communicationconsultants.de
Communication Consultants GmbH
Jurastr. 8 70565 Stuttgart
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