Minol: Ab Mai gelten neue Regeln für Immobilienanzeigen
12.02.2014 / ID: 156798
Garten, Bauen & Wohnen
Februar 2014 - Zum 1. Mai 2014 tritt in Deutschland die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft. "Die Energieeffizienz von Gebäuden spielt auf dem Immobilienmarkt künftig eine größere Rolle als bisher", sagt Bernd Schäfer vom Energiedienstleister Minol. Am deutlichsten zeigt sich das bei Immobilienanzeigen: Eigentümer müssen künftig schon in kommerziellen Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen für eine Immobilie - aber auch für eine einzelne Wohnung - bestimmte Kennwerte aus dem Energieausweis angeben. Diese Angaben hängen davon ab, wann der Ausweis ausgestellt wurde und um welchen Immobilientyp es sich handelt. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen kommerziellen Anzeigen, für die folgende Angaben Pflicht sind, und nichtkommerziellen Anzeigen. "Wer beispielsweise am Schwarzen Brett eines Supermarktes inseriert, kann die Energiekennwerte weglassen", erklärt der Minol-Experte.
Immobilienanzeigen bei neuen Ausweisen
Bei neuen, ab Mai 2014 ausgestellten Ausweisen muss die Immobilienanzeige umfangreiche Energiekennwerte enthalten: die Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis), der Wert des Endenergiebedarfs (bei Bedarfsausweisen) oder Endenergieverbrauchs (bei Verbrauchsausweisen) und die im Ausweis gennannten wesentlichen Energieträger der Heizung (zum Beispiel Erdgas). Bei Wohngebäuden muss zudem das Baujahr genannt werden, das im Energieausweis steht, ebenso die neu im Energieausweis aufgenommene Effizienzklasse. Für Nichtwohngebäude, zum Beispiel Geschäftshäuser, gibt es eine gesonderte Regel: Neben der Art des Energieausweises und dem wesentlichen Energieträger für Heizung muss in der Anzeige der Endenergiebedarf beziehungsweise -verbrauch getrennt für Wärme und Strom aufgeführt sein.
Immobilienanzeigen bei bestehenden Ausweisen
Stammt der Energieausweis aus der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2007 und dem 1. Mai 2014, reicht es aus, wenn der Eigentümer in der Anzeige den Wert des Endenergiebedarfs beziehungsweise -verbrauchs nennt - bei Nichtwohngebäuden getrennt nach Strom und Heizung. Ist der Anteil warmen Wassers im Energieverbrauchskennwert nicht enthalten, muss der Wert um 20 kWh/m²a erhöht werden. Bei noch älteren Ausweisen ist zudem der wesentliche Energieträger für Heizung anzugeben.
Neu im Energieausweis: die Energieeffizienzklasse des Gebäudes
Doch auch über Immobilienanzeigen hinaus rückt die EnEV 2014 den Energieausweis stärker in den Fokus: Der Eigentümer oder Makler muss das Dokument potenziellen Käufern oder Mietern spätestens bei der Besichtigung vorlegen und nach Vertragsabschluss als Original oder Kopie übergeben. Für Energieausweise, die ab Mai 2014 nach der neuen EnEV erstellt werden, gibt es einige Änderungen. Zum Beispiel enthalten sie als neues Element die oben genannte Energieeffizienzklasse. Sie ergänzt den derzeitigen farbigen Bandtacho. Durch die Klassifizierung von A+ bis H können Käufer und Mieter die Energieeffizienz von Gebäuden künftig so einordnen, wie sie es von Haushaltsgeräten gewohnt sind. Der Bandtacho wird verkürzt und reicht nur noch bis zu einem Wert von 250 kWh pro Quadratmeter und Jahr statt wie bisher 400 kWh. Das führt dazu, dass die Energieeffizienz von Gebäuden auf der Skala von Grün bis Rot strenger bewertet wird als bisher. Modernisierungsempfehlungen sind weiterhin ein fester Bestandteil des Dokuments.
Registriernummern und strengere Kontrollen
Die EnEV 2014 sieht zudem strengere Kontrollen vor: Die Bundesländer müssen stichprobenartig überprüfen, ob Hauseigentümer die Vorgaben rund um den Energieausweis korrekt erfüllen. Auch zu diesem Zweck erhält jeder neue Energieausweis eine einmalige Registrierungsnummer. Energieausweise sind nur noch mit dieser Registriernummer, die der Aussteller beantragt, gültig. Verstöße gegen die Regelungen gelten nun als Ordnungswidrigkeiten. Wer es also etwa versäumt, die erforderlichen Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen zu machen oder bei Verkauf oder Vermietung keinen Energieausweis vorlegt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Wichtig zu wissen: Bereits vorliegende Energieausweise behalten bis zum Ende der Zehnjahresfrist ihre Gültigkeit und müssen nicht neu ausgestellt werden. Mehr Informationen und detaillierte Antworten auf die häufigsten Fragen hat Minol unter http://www.energieausweis-minol.de (https://www.minol.de/energieausweis.html) zusammengestellt.
Mehr Infos unter: minol.de (https://www.minol.de/pressebereich.html)
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