Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze - Mietrecht
04.07.2017
Garten, Bauen & Wohnen
Vermieter können gegenüber ihrem Mieter kein Hausverbot aussprechen, solange der Mietvertrag noch läuft. Sie haben auch kein Recht dazu, dem Mieter aufzulauern, ihn mit Pfefferspray zu attackieren oder zu verjagen. Verletzt sich der Mieter bei einer solchen Aktion, hat er Anspruch auf Schmerzensgeld. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Amtsgericht München.
AG München, Az. 173 C 15615/16
Hintergrundinformation:
Wenn Eigentümer ihre Immobilie vermieten, hat der Mieter das Hausrecht und bestimmt, wer ein- und ausgeht. Der Vermieter hat diesbezüglich keine Rechte mehr. Kommt es im Mietverhältnis zu Schwierigkeiten, die sich nicht einvernehmlich lösen lassen, sind Anwälte und Gerichte am Zug. Handelt der Vermieter eigenmächtig, kann die Gefahr einer Strafbarkeit, etwa wegen Beleidigung, Hausfriedensbruch oder gar Körperverletzung bestehen. Auch zivilrechtliche Ansprüche des Mieters, etwa auf Schmerzensgeld, sind dann möglich. Der Fall: Der Eigentümer eines Bürohauses in München hatte sich mehrfach mit einem seiner Mieter über mietvertragliche Fragen gestritten. Der Mieter hatte in dem Haus Räume für seine Firma angemietet. Schließlich reichte es dem Vermieter: Er erteilte dem Mieter ein Hausverbot für das ganze Gebäude. Als sich die beiden ein paar Tage später über den Weg liefen, sprühte der Vermieter Pfefferspray in Richtung des Mieters. Am nächsten Tag kam es zu einer erneuten Begegnung, als der Mieter das Gebäude verließ. Wie Videoaufzeichnungen später bewiesen, hatte der Vermieter ihm regelrecht aufgelauert. Er stürmte laut schreiend mit erhobenem Pfefferspray auf ihn los, der Mieter floh. Dabei stolperte er über den Bordstein, fiel auf die Fahrbahn und zog sich eine Prellung an der Hüfte und mehrere Schürfwunden zu. Der Mieter forderte nun Schmerzensgeld. Der Vermieter glaubte sich im Recht: Er habe das Hausverbot durchsetzen dürfen. Das Urteil: Das Amtsgericht München belehrte ihn eines Besseren. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice erläuterte das Gericht, bei einer vermieteten Immobilie habe der Mieter das Hausrecht inne - und nicht der Vermieter. Dieser habe also gar kein Hausverbot verhängen dürfen. Das Gericht sah im Verhalten des Vermieters eine vorsätzliche Körperverletzung. Die Verletzungen des Mieters seien allein durch den Angriff mit anschließender Verfolgungsjagd und einsatzbereitem Pfefferspray entstanden. Eine Mitschuld des Mieters bestehe nicht. Da die Verletzungen des Mieters eher leicht waren, die Hüftprellung aber über einen längeren Zeitraum einen erheblichen Bluterguss und Schmerzen hervorgerufen habe, hielt das Gericht ein Schmerzensgeld von 800 Euro für angemessen.
Amtsgericht München, Urteil vom 22. Dezember 2016, Az. 173 C 15615/16
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