Pressemitteilung von Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.

Keine Vorauszahlung an Handwerker ohne Rechnung


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Keine Vorauszahlung an Handwerker ohne RechnungDas Finanzgericht Düsseldorf hatte über den Steuerabzug von Handwerkerleistungen bei einem Ehepaar zu entscheiden. Es ging um eine Vorauszahlung auf künftige Handwerkerleistungen im nachfolgenden Veranlagungszeitraum. In seinem Urteil (Az. 14 K 1966/23 E) wurden die Steuervorteile abgelehnt. Woran lag es? Die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) beleuchtet diese Entscheidung und gibt preis, was Steuerzahler beachten müssen, damit der Steuerbonus positiv ausfällt und sogar auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilbar wird.

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen

Wird ein Handwerksbetrieb beauftragt, können von den Lohnkosten bis 6.000 Euro 20 Prozent in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Diese Maximalsumme gilt pro Kalenderjahr. Übersteigen die Lohnkosten diesen Betrag, ist es möglich, durch eine Abschlagszahlung auf Rechnung gegen Jahresende den Steuervorteil zu mehren. So kann sowohl im Jahr der Vorauszahlung als auch im Folgejahr, wenn die Restzahlung getätigt wird, eine Steuerermäßigung eingeheimst werden. Damit dieses Vorgehen beim Finanzamt durchgewunken wird, ist eine den Vorgaben entsprechende Rechnung notwendig.

Was ist im verhandelten Fall schiefgelaufen?

Das Ehepaar hatte im Herbst 2022 einen Handwerksbetrieb mit dem Austausch ihrer alten Ölheizung sowie Sanitärarbeiten in ihrem Haus beauftragt. Ende November 2022 schlug der Kunde per E-Mail dem Heizungs- und Sanitärbetrieb vor, ihnen noch im laufenden Jahr zwei Drittel der kalkulierten Lohnkosten als Abschlag in Rechnung zu stellen. Nachdem dieser nicht auf die E-Mail reagierte, überwiesen die Kläger kurz vor Jahresende einfach unaufgefordert rund 5.200 Euro an das Unternehmen, um den Steuervorteil für das laufende Jahr zu nutzen. Die beauftragen Arbeiten wurden erst im Jahr 2023 durchgeführt und anschließend vom Handwerksbetrieb in Rechnung gestellt.

Das Finanzamt erkannte die in der Steuererklärung des Ehepaares angesetzte Vorauszahlung an den Handwerksbetrieb nicht an. Zum einen fehlte die Rechnung dazu und zum anderen seien die Handwerkerarbeiten zum Zeitpunkt der Zahlung noch nicht erbracht worden. Darauf reichten die Steuerpflichtigen eine Klage beim Finanzgericht ein. Sie argumentierten damit, dass es auf den Zeitpunkt der Zahlung beim Steuerabzug ankäme. Zudem hätte ein entsprechendes Angebot des Handwerksbetriebs als Grundlage für die Zahlung vorgelegen.

Richterspruch und Begründung

Die Richter am Finanzgericht folgten der Auffassung des Finanzamts und wiesen die Klage ab. Sie begründeten die Entscheidung damit, dass die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach dem Einkommensteuergesetz im Streitfall nicht erfüllt waren. Ein Steuerabzug kann nur vorgenommen werden, wenn der Steuerpflichtige eine vorschriftsmäßige Rechnung über die erbrachten Handwerkerleistungen vorliegen hat. Die einseitig vorgenommene Vorauszahlung ohne Rechnung und Leistungserbringung im Fall entspräche den Vorgaben und dem Zweck des Gesetzes nicht. Eine E-Mail ersetzt außerdem keine Rechnung.

Lehren aus dem Urteil

Für die Kunden war diese Vorgehensweise entgegen den Regeln teuer. Sie verloren Steuerermäßigungen, weil Teile der Zahlung nicht mit dem Jahr der Rechnungslegung übereinstimmten. Andernfalls hätten sie wenigstens einen Großteil der Arbeitsleistung im Jahr 2023 absetzen können. Zwar sind Vorauszahlungen nicht unüblich, aber es hätte eine Rechnung dafür gebraucht. Sich auf eine E-Mail zu berufen und eigenmächtig die Zahlung vorzunehmen, war ein Schuss in den Ofen. "Vorauszahlungen der Lohnkosten sind trotz diesem Gerichtsurteil nicht ausdrücklich im Gesetz ausgeschlossen", betont Tobias Gerauer, Vorstand der Lohi. Es ist nur korrekt vorzugehen.

Splitting von Handwerkerrechnungen

Manchmal erfordern Aufträge z.B. Vorarbeiten oder eine Leistungserbringung in mehreren, zeitlich versetzten Schritten. Der Handwerksbetrieb kann dafür eine Teilzahlung in Rechnung stellen. "Entscheidend für den Steuerabzug ist dabei, dass zwischen Lohn- und Materialkosten unterschieden wird", so Gerauer. Daher sind diese Posten auf der Rechnung getrennt - zumindest anteilig - auszuweisen. Eine reine Abschlagszahlung für Materialkosten wirkt sich steuerlich nämlich nicht aus. Hier gehen Handwerksbetriebe nur auf Nummer sicher, indem sie keine hohen Auslagen für das vom Kunden benötigte Material tätigen möchten. Weiterhin gilt zu beachten, dass die Zahlung auf das Konto des Unternehmers überwiesen wird. Barzahlungen werden von Finanzämtern grundsätzlich nicht anerkannt und machen jeden Steuervorteil zunichte.

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(Bildquelle: ronstik/stock.adobe.com)

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