Stellplatz untervermieten: Was Mieter beachten müssen
20.05.2026 / ID: 441608
Garten, Bauen & Wohnen
Wiesbaden, 20. Mai 2026. Viele Wohnungen werden zusammen mit einem Stellplatz oder einer Garage vermietet. Doch was tun, wenn dieser Platz nicht benötigt wird? Das Infocenter der R+V Versicherung erklärt, wann eine Kündigung oder eine Untervermietung erlaubt ist. Manche Mieter haben schon zum Einzug kein Auto, andere brauchen den Parkplatz erst später nicht mehr. Ob sie den Stellplatz dann kündigen können, hängt vom Mietvertrag ab. "Entscheidend ist, ob Wohnung und Stellplatz gemeinsam oder über getrennte Verträge vermietet wurden", sagt Celine-Estelle Zinkel, Juristin bei der R+V Versicherung. Das bedeutet: Gibt es einen eigenen Vertrag für den Stellplatz, kann dieser in der Regel einzeln gekündigt werden. Dabei gilt meist eine Frist von drei Monaten. Anders sieht es aus, wenn Wohnung und Stellplatz Teil eines gemeinsamen Mietvertrags sind. Dann ist eine separate Kündigung des Parkplatzes in der Regel nicht möglich.
Untervermietung nur mit Zustimmung
Eine weitere Möglichkeit ist die Untervermietung. Dafür brauchen Mieter jedoch die Zustimmung des Vermieters. "Diese sollte immer vorab eingeholt und am besten schriftlich festgehalten werden", rät die R+V-Expertin. Einen Anspruch auf eine Zustimmung gibt es allerdings nicht - anders als bei Wohnraum, wo unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzlicher Anspruch bestehen kann. Zudem bleibt der ursprüngliche Mieter Vertragspartner. Er zahlt weiterhin die vereinbarte Miete und haftet auch für Schäden oder Vertragsverstöße des Untermieters. Die Höhe der Untermiete kann er grundsätzlich selbst festlegen.
Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
- Stellplätze oder Garagen nicht ohne Zustimmung des Vermieters untervermieten - das kann eine Kündigung nach sich ziehen.
- Für die Untervermietung einen schriftlichen Vertrag abschließen, der Miete und Kündigungsfrist regelt.
- Wer eine Garage anders nutzen will, sollte vorher in den Mietvertrag und örtliche Vorgaben schauen. Die Nutzung als Lager oder Werkstatt kann eingeschränkt sein.
(Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)
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