Flexstrom - Stromanbieter insolvent
17.04.2013 / ID: 111955
Handel & Dienstleistungen
Seit der Liberalisierung des Energiemarktes ist ein heftiger Konkurrenzkampf ausgebrochen. Manche Versorger geraten in Liquiditätsschwierigkeiten und kommen ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Netzbetreibern nicht mehr nach. Seit Monaten gab es Gerüchte um den Billigstromanbieter Flexstrom. Jetzt ist klar: Der Stromdiscounter, der konzernunabhängig Strom und Gas vertreibt, ist pleite. ARAG Experten klären Flexstrom-Kunden und Verbraucher darüber auf, was zu tun ist.
Eines vorab: Selbst wenn es beim Energieversorger zur Pleite kommt, braucht der Endkunde nicht zu befürchten, dass auch bei ihm die Lichter ausgehen. Die Versorgung mit Energie ist durch das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gewährleistet. Damit der Zufluss von Energie sichergestellt ist, rutscht der Verbraucher, sobald der ursprüngliche vertragliche Energieversorger nicht mehr leistet, automatisch in die sog. Grundversorgung. Das heißt die Belieferung mit Energie ist in jedem Fall gewährleistet. Grundversorger sind zumeist die örtlichen Stadtwerke.
- Die Ersatzversorgung erfolgt im Grundtarif des jeweiligen Versorgers. Das ist in der Regel ein etwas teurerer Tarif.
- Der Grundtarif ist mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats kündbar; ein Wechsel in einen anderen Tarif oder zu einem anderen Anbieter ist sodann möglich.
- ARAG Experten geben aber zu bedenken, dass im Fall der Ersatzversorgung der Vertrag zwischen Kunde und Flexstrom nicht automatisch beendet ist. Der Vertrag mit Flexstrom muss daher noch gekündigt werden.
Wenn der Energieversorger nicht mehr liefern kann, steht dem Kunden also ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB zu. Es sollte allerdings in Abhängigkeit von der vertraglichen Situation gehandelt werden:
- Wenn hohe Vorschüsse geleistet wurden, ist es eigentlich nicht empfehlenswert, sofort zu kündigen. Im jetzigen Fall der Insolvenz wäre der Großteil des Geldes wohl verloren.
- Wenn ein unbefristeter Vertrag geschlossen und kein Vorschuss geleistet wurde, kann ohne hohes finanzielles Risiko außerordentlich fristlos oder hilfsweise ordentlich mit einmonatiger Frist gekündigt werden.
- Abschläge oder Vorschüsse die innerhalb der letzten sechs Wochen abgebucht wurden, können einfach zurückgebucht werden. Dies ist aber nur zu empfehlen, soweit keine Leistung erfolgt ist.
- Auch befristete Verträge können außerordentlich gekündigt werden. Soweit der Vertrag nur noch eine kurze Restlaufzeit hat, kann es empfehlenswert sein, sich einfach einen neuen Anbieter zu suchen, der dann alle Formalitäten übernimmt (Vollmacht, Kündigung, Datenaustausch zwischen Versorgern und Kunde).
Man sollte sich nach der Kündigung schnell einen neuen Versorger suchen. Der Grundversorger fängt die Kunden zwar auf, gruppiert sie aber zumeist in seinen teuersten Tarif ein. Beim normalen Wechsel des Versorgers übernimmt der neue Versorger meist alle Formalitäten der Kündigung. Wenn dem alten Versorger aber außerordentlich gekündigt wird, raten die ARAG Experten, dies selbst zu erledigen. Ein Kündigungsschreiben sollte folgende Punkte enthalten:
- Kündigungsgrund nach § 314 BGB: Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung bzw. Insolvenzanmeldung
- Zählerstände: Diese sind dem Versorger mitzuteilen.
- Abrechnung: Der Anbieter soll binnen einer Frist von 4 Wochen eine Abrechnung übermitteln.
- Guthaben: Der Anbieter ist unter Fristsetzung aufzufordern, ein eventuell vorhandenes Guthaben auszuzahlen.
- Kündigungsbestätigung: Der Versorger soll innerhalb von 2 Wochen die Kündigung bestätigen.
- Die Schreiben sind sowohl an den Insolvenzverwalter als auch an Flexstrom zu richten.
Wenn die Kündigung bestätigt ist, kann mit einem neuen Versorger ein Vertrag eingegangen werden.
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