Welche Krankenkasse ist die richtige?
02.05.2013 / ID: 114798
Handel & Dienstleistungen
Anders als zum Beispiel in den USA besteht in Deutschland seit dem Neunzehnten Jahrhundert Krankenversicherungspflicht. Jeder Mensch muss bei uns also eine Krankenversicherung haben. Wer besonders gut verdient, hat die Wahl zwischen gesetzlichen und privaten Krankenkassen. Das gilt auch für Menschen, die sich selbstständig machen. ARAG Experten beleuchten für Freiberufler und Unternehmer beide Systeme mit ihren Vor- und Nachteilen.
Gesetzliche Krankenkassen für Selbständige
Auch Selbständige mit sehr geringem Einkommen sind nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Sie können sich aber freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Allerdings müssen dafür bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sein. Welche das sind, ist im § 9, SGB V geregelt. So muss der oder die Selbständige in den letzten fünf Jahren vor Ausscheiden aus der Pflichtversicherung mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate in der GKV versichert gewesen sein. Wer über den Ehepartner oder die Eltern kostenfrei familienversichert war, bekommt diese Zeiten angerechnet. Bis zu drei Monate nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht, kann bei einer gesetzlichen Krankenkasse die freiwillige Mitgliedschaft beantragt werden. Wird diese Frist überschritten, müssen Selbständige sich bei einer privaten Kasse (PKV) versichern.
Mindesteinkommen
Der Beitrag von Selbständigen in der GKV richtet sich nur zum Teil nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Bei hauptberuflich Selbständigen wird nämlich ein Mindesteinkommen von mindestens 2.021,25 Euro im Monat angenommen. Selbst wenn das reale Einkommen deutlich niedriger ist, muss man auf die 2.021,25 Euro Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen. Bei Kinderlosen ohne Krankengeldanspruch werden somit 347,66 Euro für Kranken - und Pflegeversicherung im Monat fällig.
Gründungszuschuss
Selbstständige, die einen Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit erhalten, haben eine reduzierte Beitragsbemessungsgrundlage von 1.347,50 Euro. Dann werden für kinderlose Unternehmer (ohne Anspruch auf Krankengeld) also nur 231,77 Euro KV- und PV-Beitrag fällig. Auf Antrag können auch Selbstständige ohne Gründungszuschuss die Beitragsbemessungsgrundlage auf 1.347,50 Euro senken. Damit diese Härtefall-Regelung greift, dürfen aber Vermögen und Einkünfte - auch des Partners - enge Grenzen nicht überschreiten. Erhält der Selbstständige steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, ist die Reduzierung allerdings ausgeschlossen.
Wechsel in die PKV
Egal, wie hoch oder niedrig das Einkommen ist: Selbständige können jederzeit in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Dabei werden die Versicherungszeiten in der GKV auf die Wartezeiten in der PKV angerechnet. Allerdings ist der Wechsel zurück in die GKV nahezu unmöglich, deshalb muss dieser Schritt gut überlegt werden. Denn viele private Krankenversicherer bieten zwar günstige Einsteigertarife für junge Selbständige an - im Alter steigen aber gerade in diesen Tarifen die Beiträge stark an. Außerdem gibt es in der privaten Krankenversicherung keine beitragsfreie Mitversicherung von Kindern und dem erwerbslosen Ehepartner. Jedes Familienmitglied muss einzeln privat versichert werden, geben ARAG Experten zu bedenken.
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