Pressemitteilung von Frau Ilka Stiegler

Meldepflicht elektronischer Kassen bis zum 31.01.2020


Handel & Dienstleistungen

Meldepflicht elektronischer Kassen bis zum 31.01.2020Danach müssen alle Unternehmen mit Registrierkassen oder computergesteuerten Kassensystemen einen Beleg ausgeben. Betroffen von der Bonpflicht sind daher vor allem der Handel- und der Dienstleistungssektor, beispielsweise Supermärkte oder Restaurants. "Ursprünglich sollten diese bis zum 31.01.2020 an das zuständige Finanzamt melden, ob sie elektronische Aufzeichnungssysteme besitzen", erklärt Isabel Franzka, Prokuristin und Steuerberaterin beim Beratungsverbund ABG-Partner. "Die Mitteilung ist jedoch nur mithilfe eines amtlichen Formulars möglich, das derzeit noch nicht veröffentlicht wurde. Die genannte Frist verlängert sich daher bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit", so Franzka weiter.


Bis zum 30.09.2020 müssen alle veralteten Registrierkassen auf den neusten zertifizierten Stand gebracht werden. Das bedeutet vor allem, dass eine technische Sicherheitseinrichtung vorhanden sein muss. Diese schützt die Aufzeichnung des Transaktionsprozesses "gegen nachträgliche, unerkannte Veränderungen" und bestätigt "Existenz und Herkunft der Aufzeichnung zu einem bestimmten Zeitpunkt" (vgl. §146a AO).


Bonpflicht soll Betrügereien verhindern


Der Gesetzgeber verspricht sich von der Belegpflicht Kassenmanipulationen und damit verbundenen Steuerhinterziehungen vorzubeugen. Die Erstellung eines Beleges schließt für beide Seiten erkennbar den Kaufvorgang ab. Auf dem Bon werden die wichtigsten Daten des Kaufs vermerkt, welche auch in den elektronischen Kassen fortlaufend erfasst werden. Beim Vergleich von Bon und Kasse würden unterschiedliche Geldbeträge deshalb schnell auffallen.

Kontrolliert wird zudem durch die seit 2018 existente Kassennachschau, bei der ein Prüfer vom Finanzamt unangemeldet vorbeikommen kann. Dieser verschafft sich beispielsweise über Testkäufe und Beobachtungen einen ersten Eindruck.


Warum wird über die Belegausgabepflicht so viel diskutiert?


Um die Bonpflicht regelkonform umzusetzen, muss der Beleg dem Kunden angeboten werden - auch wenn dieser den Bon nicht möchte und nicht mitnehmen muss. Die Ausgabe kann in Papierform, mit Zustimmung des Kunden, aber auch digital erfolgen. Es reicht jedoch nicht, den Beleg nur auf dem Kassenbildschirm zu zeigen.


Kritikpunkte gibt es zur Genüge: Es entstehe eine hohe Umweltbelastung durch verpflichtende Ausdrucke, die vom Kunden nicht gewünscht würden - auch wenn die Umstellung von beschichtetem Thermopapier auf recyceltes Bonpapier mittlerweile im Gange sei. Die digitale Belegerstellung wird von vielen Kunden eher skeptisch gesehen. Oft müssen dafür private Daten herausgegeben werden. Das soll sich in Zukunft ändern, weiß Isabel Franzka: "Es wird an Möglichkeiten gearbeitet, die Belege zum Beispiel über eine Schnittstelle an der Kasse oder per App an das Handy des Kunden zu übermitteln." Weiterhin schwingt in der neuen Belegregelung ein allgemeiner Vorwurf der Steuerhinterziehung mit.


Kann man sich von der Belegausgabepflicht befreien lassen?


Im Ausnahmefall ist eine Befreiung von der Bonpflicht auf Antrag möglich. Dieser liegt zum Beispiel vor, wenn ein Verkauf an eine "Vielzahl nicht bekannter Personen" (vgl. §146a Abs. 2 AO) erfolgt.


Die Entscheidung liegt im Ermessen der Finanzbehörde. Darauf werden sich voraussichtlich nur Unternehmen beziehen können, die keinen festen Standort und damit ständig wechselnde Kunden haben. Allgemein lassen sich Erleichterungen nur erwirken, wenn die "Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bring[en]" (vgl. §148 AO) und die Besteuerung trotzdem sichergestellt ist. Erwirkte Erleichterungen können rückwirkend sein, aber auch widerrufen werden.

Bonpflicht Bon Kassen Abrechnung Steuerhinterziehung Handel Steuer

Beratungsverbund ABG-Partner
Frau Isabel Franzka
Wiener Straße 98
01219 Dresden
Deutschland

fon ..: +49 351 437 55-49
web ..: http://www.abg-partner.de
email : franzka@abg-partner.de

Pressekontakt
ABG Marketing GmbH & Co. KG
Frau Ilka Stiegler
Wiener Str. 98
01219 Dresden

fon ..: 0351 43755-11
web ..: http://www.abg-partner.de
email : stiegler@abg-partner.de

Diese Pressemitteilung wurde über Connektar veröffentlicht.

Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.

Weitere Artikel von Frau Ilka Stiegler
13.05.2020 | Frau Ilka Stiegler
ABG-Beratungsverbund verstärkt Führungsteam
28.02.2020 | Frau Ilka Stiegler
Aufladbare Gutscheinkarten auf dem Prüfstand
Weitere Artikel in dieser Kategorie
25.11.2024 | B. C Neumann PR
Black Week im ALEXA gestartet
S-IMG
Über Newsfenster.de
seit: Januar 2011
PM (Pressemitteilung) heute: 1
PM gesamt: 419.097
PM aufgerufen: 71.079.714