Argument unmöglicher Softwareupdatefähigkeit bei elektronischen Kassen wird nicht greifen
11.11.2011
Handel & Dienstleistungen
Essen, 11. November 2011******Die Daten der Einzelbons mussten bislang nicht aufbewahrt werden, wenn die Tagesendsummenbons (Z-Bons) lückenlos vorgelegt werden konnten. Mit Schreiben vom 26.11.2010, in dem die Vereinfachungsregel für die ordnungsgemäße Buchführung bei digitalen Kassensystemen aus dem Jahr 1996 aufgehoben wird, schreibt das Bundesfinanzministerium (BMF) vor, dass alle Daten jetzt so gespeichert werden müssen, dass sie von einem Betriebsprüfer direkt aus der Kasse ausgelesen werden können. Die Aufbewahrung des Kassenbons alleine reicht jetzt nicht mehr aus. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen, weist darauf hin, dass in der Praxis heutzutage fast sämtliche installierten Kassensysteme softwareupdatefähig sind und der Steuerpflichtige kaum damit argumentieren wird können, dass ein Softwareupdate bauartbedingt unmöglich sei.
"Auch werden die Finanzbehörden es nicht akzeptieren, wenn einige Hersteller oder Händler ein derartiges Update dauerhaft nicht anbieten. Darüber hinaus sind in der Vergangenheit auch Fälle bekannt geworden, in denen Betriebsprüfer bei den einzelnen Kassenherstellern angefragt haben, ob eine Aufrüstungsmöglichkeit besteht. Diese antworten regelmäßig damit, dass eine Aufrüstung möglich ist. Alleine aus diesem Grunde hat der Steuerpflichtige hier bei einer Betriebsprüfung die schlechteren Karten", erklärt Steuerberater Roland Franz.
Weiter weist der Essener Steuerberater darauf hin, dass zu beachten ist, dass die bis zum 31.12.2016 angedachte Ausnahmeregelung nur für vor dem 26.11.2010 bereits in Betrieb befindlichen Kassensysteme gilt. Das BMF-Schreiben spricht in diesem Zusammenhang davon, dass ein Gerät "weiterhin eingesetzt wird". Es soll somit ein Bestandsschutz bereits installierter Systeme stattfinden. Auf neue Installationen findet die Ausnahmeregelung daher keine Anwendung. Dies bezieht sich ebenfalls auf den Kauf gebrauchter Registrierkassen. Sollte eine Registrierkasse vor dem 26.11.2010 bereits gebaut worden sein und erst danach in dem Betrieb des Steuerpflichtigen eingesetzt worden sein -im Rahmen eines Gebrauchtwarenkaufes- gilt die Ausnahmeregelung nicht.
Entscheidend bei dem BMF-Schreiben vom 26.11.2010 ist, dass dieses zur Umrüstung bzw. Ersatzinvestition in geeignete Kassen nur dann zwingt, wenn eine sogenannte elektronische Kasse genutzt wird. Einige Unternehmer benutzen sogenannte offene Ladenkassen. Dies sind Kassen, die in althergebrachter Form über keinerlei elektronischer Aufzeichnungsmöglichkeit verfügen. Die Benutzer solcher Kassen werden durch das BMF-Schreiben vom 26.11.2010 nicht gezwungen, sich nunmehr eine elektronische Kasse anzuschaffen. Für diese Unternehmer bleiben die bisherigen Aufzeichnungspflichten bestehen.
"Unabhängig davon können Steuerpflichtige auch durch das BMF-Schreiben vom 26.11.2010 nicht gezwungen werden, für den Fall, dass eine elektronische Registrierkasse einmal kaputt geht, auch wieder eine neue elektronische Registrierkasse anzuschaffen. Diese können dann wieder zu dem Betrieb einer sogenannten offenen Ladenkasse übergehen. Auch spricht hinsichtlich des BMF-Schreibens nichts dagegen, diese Umstellung per sofort vorzunehmen", erklärt Steuerberater Roland Franz.
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