Pressemitteilung von Katja Rheude

Mit weißer Weste aus der Reinigung?


Handel & Dienstleistungen

Ein Soßenspritzer auf dem teuren Anzugjackett, ein Make-Up-Fleck auf dem Abendkleid sind ärgerlich. Da hilft kein heftiges Rubbeln - also ab in die Reinigung. Doch auch hier kann mal was schief gehen. Welche Rechte hat dann der betroffene Kunde? Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung gibt praktische Hinweise.

Wer seine Kleidung oder den edlen Perserteppich in die Reinigung bringt, leistet meist Vorkasse und erhält dann einen Abholzettel. "Dabei schließen Kunde und Reinigung einen Werkvertrag ab", erklärt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, den rechtlichen Hintergrund. "Das bedeutet: Geht bei der Reinigung etwas schief, haben Sie unter Umständen ein Recht auf Mängelbeseitigung oder sogar Schadenersatz."

Wer ist für den Schaden verantwortlich?
Die Schuldfrage bei einem Mangel ist allerdings nicht immer einfach zu klären: Generell liegt die Beweispflicht beim Kunden. Möchte er gegenüber der Textilreinigung Ansprüche geltend machen, müsste er nachweisen, dass die Reinigung den Schaden verursacht hat. Beim Verlust des Kleidungsstücks in der Reinigung ist das meist einfach, der Abholzettel als Beweis reicht aus. Schwieriger ist dies, wenn bei der Abholung Beschädigungen festgestellt werden. Denn dann steht die Frage im Raum, ob diese nicht schon vorher vorhanden waren. Dazu die D.A.S. Rechtsexpertin: "Der Nachweis der Mangelfreiheit ist für den Kunden schwer zu erbringen. Daher ist nach gängiger Rechtsprechung das Textilreinigungsunternehmen verpflichtet, die Kleidungsstücke bei der Entgegennahme auf deutlich erkennbare Vorschäden oder Flecken zu untersuchen." Unterlässt die Reinigung eine solche Untersuchung, trägt sie im Schadenersatzprozess die Beweislast, dass das Kleidungsstück schon bei der Annahme Vorschäden oder Flecken hatte (AG Rastatt, Az. 1 C 314/94).

Maßnahmen bei Schaden oder Verlust
"Am besten, Sie kontrollieren Ihre Ware sofort bei Abholung in der Reinigung", rät Anne Kronzucker und fährt fort: "Denn die meisten Reinigungen schreiben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Reklamationen eine Frist von zwei Wochen vor - zumindest bei offensichtlichen Mängeln." Für Schäden, die nicht sofort erkennbar sind, wie eine kleine Farbveränderung auf der Unterseite eines Teppichs, kann eine längere Frist gelten. "Wenn Sie einen Mangel feststellen, sollten Sie sofort reklamieren", so die D.A.S. Expertin weiter. "Ist die Reinigung dafür verantwortlich, muss diese versuchen, den Schaden zu beheben oder eine finanzielle Entschädigung zu leisten."
Für leicht fahrlässige Beschädigungen durch die Textilreinigung ist der Schadenersatz in den AGB oft auf das 15-fache des Reinigungspreises begrenzt. Einige Gerichte halten solche Haftungsbegrenzungsklauseln in den AGB für unzulässig (AG Düsseldorf, Az. 230 C 9737/02; AG Rastatt Az. 1 C 314/94). Wie auch immer: Ist das gute Stück in der Reinigung verloren gegangen oder wird zum Beispiel ein Wollrock mit zu heißem Wasser vorbehandelt (AG Köln, Az. 122 C 448/93), liegt seitens des Unternehmens eine grobe Fahrlässigkeit vor. "Damit entfällt die Beschränkung der Haftung auf das 15-fache des Reinigungspreises auf jeden Fall", so die D.A.S. Juristin. "Die Reinigung muss für den Zeitwert in unbegrenzter Höhe aufkommen." Dieser beträgt beispielsweise bei einem vier Monate alten Rock ca. 80 Prozent des Neupreises. Wenn noch vorhanden, kann der Kaufbeleg des Kleidungsstücks dabei ein wichtiger Hinweis für die Ermittlung des Zeitwerts sein.

Falsche Pflegehinweise
Nicht immer ist die Ursache für den Schaden leicht festzustellen: Liegt ein Fehler seitens der Reinigung vor, hat der Kunde den Fleck bereits vorher unsachgemäß behandelt oder ist der ausgedünnte Stoff an der Fleckenstelle eine normale Verschleißerscheinung? Auch ein falscher Pflegehinweis vom Hersteller des Kleidungsstücks kann zu dem Schaden geführt haben. Dann sollte beim Händler reklamiert werden - er haftet noch bis zu zwei Jahre nach dem Kauf. Laut Statistik des Deutschen Textilreinigungs-Verbandes für 2007 sind immerhin 21 Prozent der Schäden herstellungsbedingt und 24 Prozent auf den Gebrauch zurückzuführen. Nur bei 31 Prozent liegt tatsächlich ein Verschulden des Textilreinigers zu Grunde.

Wenn es zum Konflikt kommt...
Eine Unterstützung im Konfliktfall bieten die Schiedsstellen für Textil- und Reinigungsreklamationen. Dort erhält der Kunde eine fachmännische Begutachtung des Schadens - unabhängig, ob es sich um eine Bluse oder einen gepolsterten Ohrensessel handelt. Je nach Textilart betragen die Kosten zwischen 15 und 30 Euro. Der Deutsche Textilreinigungs-Verband e.V. bietet unter http://www.dtv-bonn.de eine Liste der regionalen Schiedsstellen. Führt auch die Schlichtung zu keinem Ergebnis, bleibt nur noch der Gang zum Anwalt.

Vorbeugung seitens des Kunden
Um den Aufwand bei der Klärung späterer Mängel möglichst klein zu halten, sollte der Kunde keinesfalls versuchen, schon vor dem Besuch der Reinigung die Flecken selbst zu beseitigen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die von ihm verwendeten Reinigungsmittel mit denen der Textilreinigung nicht vereinbar sind und zu weiteren Schäden führen.
Zum Schluss ein Rat der D.A.S. Juristin: "Wie bei allen Vertragsabschlüssen ist ein Blick auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unerlässlich. Meist hängen sie in der Nähe des Annahme- bzw. Kassentresens der Reinigung aus. Hier erfahren Sie Näheres über die Haftung bei Schäden, Fristen für die Geltendmachung von Mängeln und die Länge der Aufbewahrungszeit der abgegebenen Kleidungsstücke."
DAS Rechtsschutz Rechtsschutzversicherung Haftung Reinigung

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