Pressemitteilung von Dipl.-Kfm. Christian Sommerfeld

Aestas Campus Immobilien AG Immobiliengeschäft in Deutschland gesetzliche Regelung


Immobilien

Die Berliner Aestas Campus Immobilien AG, geleitet von Dipl.-Kfm. Christian Sommerfeld, erarbeitet maßgeschneiderte Strategien, rund um das Thema "Wohnen". Durch Erfahrung, Zuverlässigkeit und Engagement stehen die Immobilien, deren Bauqualität und deren Sanierungsmaßnahmen im Fokus und werden auf die persönlichen Bedürfnisse, unter Berücksichtigung der Standortentwicklung, den wirtschaftlichen und steuerlichen Rahmendaten, zugeschnitten. Jedes Immobilienprojekt stellt eine neue Herausforderung dar. Aestas Campus Immobilien AG und sein Team setzen auf internes Qualitätsmanagement mit dem Ziel, den Mehrwert einer erfolgreichen Zusammenarbeit zwischen den Kunden und dem Unternehmen zu investieren. In den Räumlichkeiten der Aestas Campus Immobilien AG finden regelmäßige Seminarveranstaltung statt, Themen rund um Immobilien - Immobilienrecht - Immobilienmarkt.

Eigentum mit Brief und Siegel

Immobiliengeschäfte in Deutschland sind an besonders strenge gesetzliche Regeln und Formen gebunden. Warum? Damit alles mit rechten Dingen zugeht und Sicherheit und Zufriedenheit auf der Käufer und Verkäuferseite geschaffen werden kann. Der Gesetzgeber hat Verkäufer und Käufer durch eine Formvorschrift geschützt: Während Verträge grundsätzlich formfrei sind (übrigens auch dann, wenn größere Beträge in Rede stehen, zum Beispiel Kauf eines Ferrari), also normal schriftlich oder sogar nur mündlich abgeschlossen werden können, ist dies beim Immobilien-Kaufvertrag nicht möglich. Kaufverträge für Immobilien, dazu gehören auch Grundstücke, müssen notariell beurkundet werden, sonst sind diese unwirksam.

Wofür einen Notar? Der Gedanke des Gesetzgebers ist, dass mit der Formvorschrift und der Einschaltung des Notars als Amtsträger folgende Vorteile für die Parteien verbunden sind:

- Risikoschutz von Käufer und Verkäufer, der Notar erteilt Beratung und Warnung beider Vertragsparteien
- Erreichbarkeit der Gültigkeitsgewähr mit der notariellen Beurkundung, damit Unwirksamkeit oder Nichtabwickelbarkeit des Kaufvertrages eingeschränkt werden.
- Beweissicherung die durch die notarielle Form des Kaufvertrages. Im Fall von Streit oder Zweifel über den Inhalt ist durch diese Form der Beweis gegeben.

Der Notar erbringt als Amtsträger diese Dienstleistungen:

- Eine besonderes sorgfältige Vorgehensweise bei Entwurf, Beurkundung und Abwicklung des Kaufvertrages
- Neutralität unter den Parteien, der Notar darf nicht eine Partei gegenüber der anderen Partei einseitig beraten
- Risikoaufklärung: Wenn ein Immobilien-Kaufvertrag einmal besondere Risiken aufweist, ist die betroffene Partei entsprechend aufzuklären und auf Alternativen hinzuweisen
- Der Notar hat zu gewährleisten, dass sein Kaufvertrag eine "Qualitätsurkunde" wie ein TÜV-Siegel darstellt, alles Erforderliche enthält und dem neuesten Stand der Rechtsprechung im Immobilienrecht entspricht
- Die Verlesungspflicht der gesamten Vertragsurkunde sichert, dass dem Parteien noch einmal vor Augen geführt wird, wozu sie sich verpflichten und ihnen die Möglichkeit gegeben wird, jederzeit nachzufragen und Änderungswünsche zu äußern.

Der Notar als Übersetzer

Wer versteht schon die Vertragssprache mit all den Paragraphen und der besonderen Ausdrucksweise ohne dass ein erfolgreiches Jurastudium abgeschlossen wurde?

Für die Kaufvertragsparteien ist ein Notar ein Übersetzer "Juristendeutsch - Verständliches Deutsch, Verständliches Deutsch - Juristendeutsch". Der Kaufvertrag ist in "Juristendeutsch" abgefasst und dem Notar obliegt es, den Parteien das "Juristendeutsch" in "verständliches Deutsch" zu übersetzen. Umgekehrt obliegt es dem Notar auch, geäußerte Vertragswünsche der Parteien in "Juristendeutsch" zu fassen, um die Regelung rechtssicher zu machen.

Dipl.-Kfm. Christian Sommerfeld hierzu: "Aus Erfahrung weiß ich, dass dem Notar dementsprechend vertraut werden kann, er wird die sinnvolle Regelung in rechtssichere Form gießen und ein Vertragswerk vorstellen, das unter den Parteien ausgewogen ist. Käufer wie Verkäufer müssen aber wissen, dass es auch Fragen gibt, die ein Notar nicht zu überprüfen hat und dementsprechend auch nicht klären wird. Gewisse Umstände müssen vom Verkäufer und Käufer im Vorfeld selbst geklärt werden. Aber wenn es Fragen, Wünsche, Bedenken und Unklarheiten gibt, kann der Notar gefragt werden. Angst oder Scheu sich zu blamieren sind völlig unbegründet, lieber einmal mehr Fragen, damit Sicherheit und Zufriedenheit für beide Parteien das Fundament dieser Verträge sind."


V.i.S.d.P.:

Dipl.-Kfm. Christian Sommerfeld

Vorstand

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AESTAS CAMPUS Immobilien AG
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