Immer Ärger mit der Mietkaution
27.03.2013
Immobilien
Berlin, 27.03.2013 - Umzüge sind jedes Mal aufs Neue ein stressiges Unterfangen. Eine neue Wohnung muss gesucht, der Umzug geplant und organisiert, die Habseligkeiten verpackt und eine Menge Geld bezahlt werden. Die Mietkaution nimmt mit drei Nettokaltmieten nicht nur den Großteil der Ausgaben ein, sondern ist ein häufiger Anlass für Unstimmigkeiten zwischen Mieter und Vermieter. Herzs Krymalowski, Geschäftsführer von kautionsfrei.de (http://kautionsfrei.de) , arbeitet als Immobilienexperte eng mit Vermietern und Hausverwaltern zusammen, kennt aber auch die Bedürfnisse der Mieter. Auf Basis zahlreicher Gespräche und langjähriger Expertise stellt er im folgenden die drei größten Kernschwierigkeiten, die die Barkaution für Mieter und Vermieter mit sich bringt, vor.
1. Ratenzahlung der Kaution
Um das ohnehin strapazierte Umzugsbudget zu entlasten, besteht die Möglichkeit, die Kaution nicht als große Einmalzahlung zu leisten, sondern diese in drei Raten beim Vermieter zu hinterlegen. Die erste Rate muss mit Beginn des Mietvertrages beglichen werden. So gut dies für den Mieter auch ist, so viel Stress geht damit oftmals für den Vermieter einher. Wird die erste Rate noch vorbildlich gezahlt, so gestaltet sich dies ab der zweiten oft schwieriger. Ob die Säumnis beabsichtigt ist oder nicht, der Vermieter muss den Mieter darauf aufmerksam machen und gegebenenfalls mehrmals daran erinnern - nicht selten läuft er dem offenen Betrag monatelang hinterher.
2. Anlage der Mietkaution
Der Vermieter ist gesetzlich dazu verpflichtet, die gezahlte Kaution auf einem von seinem Vermögen getrennten Kautionskonto zu hinterlegen. Nur dort ist das Geld wirklich "sicher", da es im Falle einer Insolvenz unberührt bleibt. Allerdings heißt das nicht, dass jeder Vermieter sich auch daran hält. Mieter haben die Möglichkeit, vom Vermieter einen Nachweis zu fordern, der ihnen belegt, wo das gezahlte Geld deponiert ist. Zögert der Vermieter oder versucht er den Mieter auf einen späteren Zeitpunkt zu vertrösten, darf dieser die entsprechende Mietzahlung so lange zurückhalten, bis der Eigentümer ihm die gesetzeskonforme Verwahrung des Geldes beweist.
3. Rückzahlung der Mietkaution
Sechs Monate hat der Vermieter Zeit, seinem ehemaligen Mieter die Kaution mit Zins und Zinseszins zurückzuzahlen. Damit bleibt genügend Zeit zu überprüfen, ob dem Mieter Schäden an der Wohnung anzulasten, Betriebskosten oder Mietzahlungen offen sind. Zieht der Mieter vor Ablauf der Betriebskostenerstellung aus, darf der Vermieter - zumindest einen Großteil der Kaution - bis zur Nebenkostenabrechnung einbehalten. Dies kann mitunter über sechs Monate dauern. Je länger der Vermieter die Rückzahlung hinauszögert, desto ärgerlicher ist dies für den Mieter. Schließlich stand ja bereits eine Kaution für die neue Wohnung an und er muss auf Geld verzichten, das ihm zusteht.
Auch wenn die Barkaution nach wie vor am häufigsten genutzt wird, kann diese durch eine Mietkautionsbürgschaft, wie kautionsfrei.de sie anbietet, abgelöst werden. Dabei bezahlen Mieter pro Jahr einen geringen Anteil der Kautionssumme und erhalten von der R+V Versicherung eine Bürgschaftsurkunde, die beim Vermieter hinterlegt wird. Bei Auszug gibt der Vermieter diese einfach an den Mieter zurück. Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter lassen sich dadurch komfortabel umgehen. Bei tatsächlich bestehenden Forderungen zahlt die Versicherung das Geld an den Vermieter aus, welches sie sich vom Mieter zurückholt. So bleibt die Beziehung zwischen beiden Parteien unbelastet und die Abwicklung erfolgt vollkommen stressfrei.
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