Stolperfallen beim Immobilienerwerb - Teil 1
13.06.2013
Immobilien
Ob Wohnung oder Haus: Der Erwerb eines Eigenheims ist eine große Anschaffung, für die sich angehende Immobilienkäufer viel Zeit nehmen sollten. Denn auf dem Weg zur eigenen Immobilie liegen einige Stolpersteine. Welche dies besonders bei vermieteten Objekten sind und wie sie vermieden werden können, erklärt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Kein Kauf ohne Gutachter!
Der Kauf einer Immobilie ist meist das teuerste Geschäft des Lebens. Vor der Vertragsunterzeichnung sollten sich angehende Käufer daher eingehend über den baulichen Zustand der Wunschimmobilie informieren: Welche Modernisierungsmaßnahmen kommen auf den neuen Besitzer möglicherweise zu? Welche Mängel, wie zum Beispiel Schimmel, müssen beseitigt werden? Laien fällt die Beurteilung einer Immobilie oft schwer. Doch ein übersehener Mangel kann teuer werden! Denn nur, wenn ein Verkäufer einen Mangel absichtlich verschweigt oder eine bestimmte, in Wahrheit nicht vorhandene Beschaffenheit garantiert, muss er auch dafür haften. Ansonsten gilt in der Regel ein vertraglich vereinbarter Ausschluss der Gewährleistung durch den Verkäufer und das Motto: Gekauft wie gesehen! "Käufer sollten deshalb vor dem Kaufabschluss unbedingt einen Gutachter zur Beurteilung einer Immobilie hinzuziehen. Dies kann ein Architekt oder Sachverständiger sein", rät Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. "Der Experte prüft bei der Begehung die Immobilie auf bauliche Mängel oder Schäden. Dazu gehört auch die Kontrolle der Wasserleitungen, um marode Leitungsabschnitte frühzeitig zu erkennen - und so spätere Wasserschäden zu vermeiden. Auch ein fachmännischer Blick auf die Elektroinstallationen kann nicht schaden." Darüber hinaus hilft ein Gutachter bei der Klärung von Sanierungsfragen oder der Ermittlung des tatsächlichen Hauswertes.
Vermietete Immobilien
Wer eine Immobilie für den eigenen Bedarf sucht, sollte beim Kauf von vermieteten Objekten ein genaues Auge auf den Mietvertrag werfen, denn: Der neue Besitzer muss das bestehende Mietverhältnis zunächst übernehmen. Es gelten also die im Mietvertrag vereinbarten Kündigungsfristen. Um die neu erworbene Immobilie selbst beziehen zu können, ist eine Kündigung notwendig. "Ohne "berechtigte Interessen" ist diese nicht durchzusetzen", ergänzt die D.A.S. Expertin und fährt fort: ""Berechtigte Interessen" liegen gemäß BGB (§ 573 Abs. 2 Nr. 2) vor, wenn der neue Vermieter die Immobilie für sich, seine Familie oder Angehörige des Haushaltes in Anspruch nehmen und somit Eigenbedarf anmelden will." Doch auch dann müssen Vermieter mit Schwierigkeiten rechnen, häufig landen Streitfälle um Eigenbedarfskündigungen vor Gericht. Wer also eine eigene Bleibe sucht, sollte beim Kauf einer vermieteten Immobilie den existierenden Mietvertrag vorher genau überprüfen.
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Wussten Sie, dass...? Die D.A.S. Expertin Anne Kronzucker klärt auf!
Trautes Heim, Glück allein - wirklich?
- Immobilienkäufer sollten unbedingt einen Gutachter zur Beurteilung des Objekts hinzuziehen!
- Verkäufer haften nur für einen Mangel, wenn sie ihn absichtlich verschweigen oder wenn sie eine bestimmte Eigenschaft des Hauses zugesichert haben. Ansonsten gilt in der Regel ein vereinbarter Ausschluss der Gewährleistung.
- Bei vermieteten Immobilien gilt: Neue Eigentümer müssen das bestehende Mietverhältnis übernehmen - es gelten die vereinbarten Kündigungsfristen.
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