Vorsicht: Droht Kündigung bei unerlaubter Untervermietung?
14.06.2013
Immobilien
Wohneigentum bietet ein hohes Maß an Sicherheit. Keine Angst mehr vor drohenden Mieterhöhungen oder Kündigung aus Eigenbedarf des Vermieters. Keine Hausordnung, keine Auseinandersetzung mehr über ungerechte Verteilung der Nebenkosten. In den eigenen vier Wänden braucht daran kein Gedanke mehr verschwendet werden? Doch jede Medaille hat zwei Seiten, denn wenn der Eigentümer die Wohnung nun weiter vermieten muss, weil sich Beispielweise die Umstände verändert haben? Oder was wenn die Eigentumswohnung schon vermietet ist und der Mieter nun einen Untermieter aufnehmen möchte?
Dipl.-Kfm. Christian Sommerfeld leitet die Berliner Aestas Campus Immobilien AG informiert im Rahmen von Seminarveranstaltungen und Veröffentlichungen über die Entwicklung am Immobilienmarkt, Investitionschancen, Eigentumsobjekten, Vermietungsmöglichkeiten und Rechte und Pflichten, die diese mit sich bringen. Wenn Immobilien oder Eigentum vermietet werden soll, stehen neben dem Standort des Objektes, die Größe und Ausstattung auch die Vermarktung in Form von Vermietung im Mittelpunkt der Auswahl der Immobilie. Besonders bei der Vermietung von Immobilien sollte jeder Vermieter gut informiert sein, damit möglichst wenig Ärger entsteht.
Verändern sich die wirtschaftlichen Gegebenheiten oder ein längerer Aufenthalt im Ausland steht an und die Wohnung oder einzelne Räume sollen dann nicht leer stehen, sondern untervermietet werden, was gibt es zu beachten?
Will der Mieter die ganze Wohnung oder auch nur einzelne Räume untervermieten, braucht er die Erlaubnis des Vermieters. Keine Untervermietung ohne Erlaubnis, sonst wird eine fristlose Kündigung riskiert. Wurde die Wohnung oder nur einzelne Räume ohne Erlaubnis untervermietet muss der Vermieter die unerlaubte Untervermietung allerdings beweisen. Dafür reicht aber eventuell schon das Vorhandensein eines Namensschildes des Untermieters an Tür oder Briefkasten aus. Die Erlaubnis zur Untervermietung muss grundsätzlich schriftlich beantragt werden.
Wurde die Erlaubnis erteilt und betrifft sie nur eine bestimmte Person, so muss der Mieter jede weitere Untervermietung neu genehmigen lassen. Wenn der Vermieter eine generelle und nicht personengebundene Berechtigung zur Untervermietung ausgesprochen hat, so muss ihm nur der Name des jeweils aktuellen Untermieters mitgeteilt werden.
Der Untermieter und sein Recht
Zusammenfassend können wir also feststellen, dass der Untermieter seinen Raum genauso benutzen darf, als wenn er für dieses Zimmer Hauptmieter wäre. Andererseits aber verpflichtet natürlich auch das gegebenenfalls gedrängte Zusammenleben zu erhöhter Rücksichtnahme im Interesse aller Beteiligten.
Ein gemieteter Wohnraum darf jedoch nicht seinem ursprünglichen Zweck entfremdet werden. Ein Vermieter braucht sich keineswegs damit einverstanden zu erklären, dass der Mieter oder dessen Untermieter seine Wohnung oder einzelne Räume dazu benutzt, um einen Gewerbebetrieb zu errichten. Will der Mieter oder Untermieter etwas Derartiges tun, so muss er vorher die Zustimmung des Vermieters und gegebenenfalls auch der zuständigen Behörde einholen. Die erforderliche Einverständniserklärung des Vermieters ist auch billig, denn es werden nicht nur die Wohnräume, sondern auch das Treppenhaus in größerem Maße als bisher abgenutzt. In vielen Fällen werden sich der Wasserverbrauch und der Strombedarf erhöhen. Schließlich ist auch für den Vermieter die Gefahr erhöht; bei Unglücksfällen Fremden gegenüber Schadensersatz leisten zu müssen.
Gemeinsamer Gebrauch von Küche, Bad und Keller
Können sich Untermieter untereinander nicht über den Gebrauch der gemeinsamen Küche, des Bades, der Böden oder Kellerräume einigen, so dürfen sie ihre vermeintlichen Ansprüche ebenfalls nicht selbständig durchzusetzen versuchen.
Fazit: Verweigert der Hauswirt die Zustimmung zu einer Untervermietung ohne Grund, so kann der Mieter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen. Dies gilt nicht ohne weiteres für Nachvermietung.
V.i.S.d.P.:
Dipl.-Kfm. Christian Sommerfeld
Vorstand
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