Tipps zur Erbschaftssteuer
13.03.2014
Immobilien
Anfang 2009 wurden die Erbschaftssteuer und auch die Schenkungssteuer reformiert. Damit ergaben sich erhebliche Veränderungen. Als Besteuerungsgrundlage gilt nun der Gemeine Wert. Dieser Begriff entspricht dem Verkehrswert oder auch Marktwert aus der Immobilienbewertung und ist im § 194 Baugesetzbuch definiert.
Während vor der Reform etwa 50 bis 80 Prozent des Verkehrswertes zur Besteuerung herangezogen wurden, ist es nur der volle Verkehrswert.
In der Praxis wirkt sich das so aus: Der Gemeine Wert oder auch Verkehrswert wird von der Finanzbehörde anhand von Tabellen ermittelt und als Besteuerungsgrundlage herangezogen. Allerdings gibt es noch den Ausnahmeparagraphen § 198 Bewertungsgesetz: "Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der Immobilie am Bewertungsstichtag niedriger ist als der (....) ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen (...)."
Für Erben und Beschenkte ergeben sich durch diesen Paragraphen enorme Chancen: Sie können Steuern sparen!
Wenn Sie der Meinung sind, dass die Bewertung des Finanzamtes fehlerhaft oder nicht sachgerecht ist, beziehungsweise der ermittelte Gemeine Wert zu falsch ist, sollten Sie mit einem Gutachter Kontakt aufnehmen. Möglicherweise können Sie einen guten Teil der Erbschaftssteuer sparen! Das ist öfter der Fall als man denkt, denn die Bewertung des Finanzamtes berücksichtigt keinerlei wertmindernden Besonderheiten der Immobilie wie z. B. anstehende Reparaturen oder Instandhaltungen.
Wie geht man gegen die Bewertung des Finanzamtes vor?
Der Nachweis eines geringeren Gemeinen Wertes erfolgt üblicherweise durch ein Sachverständigengutachten. Der Nachweis kann auch über den Kaufpreis erfolgen, wenn der Verkauf bis zu einem Jahr nach Besteuerung zustande kommt. Dabei kann natürlich nur ein Verkauf unter neutralen Dritten anerkannt werden. Ein Verkauf innerhalb der Familie zählt hierbei nicht. Auch genügt es in der Regel nicht, wenn die Immobilie von einem Makler bewertet wird.
Gerne bieten wir Ihnen unsere Hilfe an: In einem kostenlosen Vorgespräch prüfen wir zusammen mit Ihnen, ob ein Einsparpotential vorliegt und ob die Kosten für ein Gutachten in einer wirtschaftlichen Relation zur Einsparung liegen. Eine grobe Faustregel besagt: "Je niedriger der Freibetrag ist, desto eher lohnt sich die Investition in ein Sachverständigengutachten."
Weitere Informationen zum Thema
Das Sachverständigenbüro für Immobilienbewertung B. Koch hält regelmäßig Vorträge zum Thema im Raum Karlsruhe, Pforzheim und Nordschwarzwald in Zusammenarbeit mit verschiedenen Verbänden, einem renommierten Rechtsanwaltsbüro und einem erfahrenen Maklerbüro. Die Termine werden regelmäßig auf http://www.Koch-Immobilienbewertung.de (http://www.Koch-Immobilienbewertung.de) aktualisiert.
Das Sachverständigenbüro B. Koch - Immobilienbewertung ist seit Jahren erfahren in der Bewertung von Grundstücken und Immobilien, Ein- und Mehrfamilienhäusern und Gewerbeobjekten sowie in der Ausweisung der Werte von Rechten & Lasten. Die Inhaberin, Frau Barbara Koch, ist zertifiziert nach DIN EN ISO/IEC 17024 / IQ-ZERT.
http://www.koch-immobilienbewertung.de
Immobilienbewertungen Barbara Koch
Talstraße 9 76275 Ettlingen
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Ickerswarder Straße 79 40589 Düsseldorf
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