Steuerfallen beim Immobilienverkauf vermeiden
19.03.2014
Immobilien
Dr. Hetmeier Immobilien (http://www.hetmeier-immobilien.de) Wer eine Immobilie verkauft, sollte die steuerlichen Folgen bedenken. "Risiken ergeben sich bei vermieteten Immobilien, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen", erläutert Maklerin Dr. Marita Hetmeier. Grundsätzlich sind auch Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerpflichtig. Bei selbstgenutzten Häusern und Wohnungen macht der Fiskus aber eine Ausnahme. Zumindest im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren muss der Verkäufer Haus oder Wohnung jedoch selbst bewohnt haben.
War die Immobilie dagegen vermietet, kommt die Spekulationsfrist von zahn Jahren zwischen Anschaffung und Verkauf zum Tragen. Ein Kapitalanleger, der sein Zinshaus oder eine vermietete Eigentumswohnung innerhalb der Spekulationsfrist veräußert, muss den Gewinn versteuern. Besonders ärgerlich: Die in den Vorjahren geltend gemachten Abschreibungen mindern die Anschaffungskosten und erhöhen den zu versteuernden Spekulationsgewinn!
Höchste Vorsicht ist geboten, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Immobilien verkauft werden. Wer die vom Bundesfinanzhof entwickelte Drei-Objekt-Grenze überschreitet, wird vom Finanzamt als gewerblicher Grundstückshändler behandelt. Er muss u.a. Gewerbesteuer entrichten. Auf der sicheren Seite bewegt sich auch hier, wer seine Immobilien erst nach zehn Jahren verkauft. Wer die Spekulationsfrist abwartet, gilt nicht als gewerblicher Grundstückshändler.
Fazit von Maklerin Dr. Hetmeier: "In manchen Fällen empfehlen wir unseren Kunden aus steuerlichen Gründen, den Verkauf ihrer Immobilie auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben."
Dr. Marita Hetmeier
Immobilien Steuern Immobilienverkauf gewerblicher Grundstückshändler Drei-Objekt-Grenze Immobilienmakler Dortmund Hetmeier
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