Pflichten und Ausnahmen zum Austausch der Heizkessel
13.02.2017
Immobilien
Die EnEV 2014 ((Energieeinsparverordnung) legt im § 10 fest, das "Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden", nach 30 Jahren ausgetauscht werden müssen.
Außerdem müssen, vereinfacht ausgedrückt, Rohrleitungen und Armaturen gedämmt werden, sowie die oberste Geschoss-Decke.
Ausnahmen:
1. Sie leben alsEigentümer am 1. Februar 2002 selbst in einem Gebäude mit max. 2 Wohnungen. Dann muss erst bei einem Verkauf/ Schenkung/ Erbschaft der neue Eigentümer den Kessel auswechseln, und zwar innerhalb von 2 Jahren.
2. Sie können nachweisen, dass die erforderlichen Aufwendungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch die Einsparungen erwirtschaftet werden können. (Problem: was ist angemessene Frist? - hier ist uns keine Rechtsprechung bekannt)
3. Es sind bereits Niedertemperatur-oder Brennwertkessel eingebaut - diese müssen nicht ersetzt werden, auch wenn sie älter als 30 Jahre sind
4. Sie verwenden andere als flüssige oder gasförmige Brennstoffe, (z.B. Kohle, Pellets, Strom)
5. Die Nennleistung der Anlagen beträgt weniger als 4 oder mehr als 400 Kilowatt (steht auf der Plakette an der Heizung), d.h. sehr kleine oder sehr große Anlagen sind ausgenommen
6. Einzeln produzierte Heizkessel (gemeint sind vermutlich Sonderanfertigungen)
7. Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung (z.B. Durchlauferhitzer)
8. Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich für die Beheizung des Raumes, in dem sie eingebaut oder aufgestellt sind, ausgelegt sind, daneben aber auch Warmwasser für die Zentralheizung und sonstige Gebrauchszwecke liefern
9. Geräte mit Nennleistung kleiner 6 Kilowatt für Warmwasserspeichersystem mit Schwerkraftumlauf
10. Wohngebäude die weniger als 4 Monate im Jahr genutzt werden sollen/ weniger als 25% Energie verbrauchen bei eingeschränkter Nutzung (§1 Abs.3), also z.B. das typische Ferienhaus
Beachten Sie, dass je nach Bundesland bei neuen Heizungen ein Anteil an regenerativen Energien vorgeschrieben sein kann. So sind es in Baden-Württemberg momentan 15% erneuerbare Energien, die bei Ersatz eingesetzt werden müssen. Bei Öl-oder Gasheizungen können dies z.B. Photovoltaik (Strom) oder Solar-Thermie (Warmwasser) als zusätzliche Anlagen, meist auf dem Dach, sein, oder Anteil Bio-Gas bei der Gas-Heizung.
Was kostet nun ein neuer Heizkessel?
Nicht enthalten sind die Kosten für die Rohrleitungen und die Heizkörper in den beheizten Räumen sowie für Öltank, Gas-Anschluß etc.
Heizung: Heizkosten pro kWh: Wartungskosten/Jahr: Anschaffungskosten (inkl. Einbau)
Ölheizung 7,8 Cent 120 - 250 € 7.000 - 9.000 €
Gasheizung 7,0 Cent 100 - 200 € 6.000 - 9.000 €
Etagenheizung 7,0 Cent 100 - 150 € 3.500 - 5.000 €
Pelletheizung 5,2 Cent 200 - 300 € 17.000 - 25.000 €
Hackschnitzelheizung 3,1 Cent 200 - 300 € 20.000 - 24.000 €
Stückgutheizun 5,8 Cent 200 - 300 € 8.000 - 15.000 €
Wärmepumpe 5,0 - 7,0 Cent 50 € 12.000 - 25.000 €
Elektroheizung 28,4 Cent 0 € 100 - 1.000 €
Infrarotheizung 28,4 Cent 0 € 100 - 1.000 €
Blockheizkraftwerk 8,0 - 10,0 Cent 300 - 1000 € 20.000 - 40.000 €
Solarthermieanlage 0 Cent 20 - 50 € 4.000 - 10.000 €
(Quelle: ww.energieheld.de)
Rechnen sie genau aus, welches das optimale System für sie persönlich ist, seien Sie auch kreativ und kombinieren Systeme, z.B. selten genutzte Räume mit Elektroheizung, die Wohnräume mit Zentralheizung. Die Lösung ihres Nachbarn kann für sie falsch sein!!
Prüfen Sie genau das Umfeld: Raumverhältnisse im Haus (Platz für Pellets?), Bodenverhältnisse (Erdwärmepumpe, Öltank), vorhandene Infrastruktur (gibt es überhaupt einen Gas-Anschluss?), sonst Platz für Gastank, jährliche Nutzungszeit, vorhandene Heizkörper, Raumhöhen (Platz für eine Fußbodenheizung?), Stromnetz, Himmelsausrichtung der Daches, etc..
Und wer bezahlt das alles???
Zunächst einmal Sie als Eigentümer
Aber:
1. es gibt zahlreiche Fördertöpfe des Bundes, der Länder und einzelner Kommunen, häufig in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen
2. es gibt zinsgünstige Darlehen (s.o.)
3. als Modernisierungs-Maßnahme können Sie die Kosten mit jährlich 11% auf ihre Mieter umlegen. Beachten: Fördermittel müssen vorher abgezogen werden. War die alte Anlage voll einsatzfähig, brauchen auch keine fiktiven Reparaturkosten in Abzug gebracht zu werden
4. Auch bei Staffel- und Indexmieten können Sie diese Mieterhöhung zusätzlich vornehmen, da es sich hier um eine gesetzlich vorgeschriebene Maßnahme handelt, die nicht in ihrem Ermessensspielraum liegt.
Bedenken Sie, dass der energetische Zustaqnd Ihrer Immobilie einen erheblichen Einfluß auf ihren Wert hat.
Weitere Informationen
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https://www.energieheld.de/heizung/anschaffungskosten
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