Gesicherte Maklerprovision durch Besichtigungsnachweis?
12.04.2017 / ID: 258569
Immobilien
Ist der Provisionshinweis in der "Nachweis-Besichtigungsbestätigung", dass bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages eine Courtage in Höhe von X % zur Zahlung an den Makler fällig sei, ein hinreichend deutlich gemachtes Provisionsverlangen? Ja. So lautet das BGH-Urteil (AZ III ZR 223/98). Was sind die juristischen Hintergründe?
Durch die vom Kaufinteressenten vorgenommene Unterzeichnung dieser vom Nachweismakler vorgelegten Bestätigung kommt ein Maklervertrag zustande - spätestens dann, wenn der Makler im Anschluss daran durch Besichtigung der Immobilie eine Leistung erbringt. Der Kontrakt ist selbst dann gültig, wenn der Interessent angeblich fehlenden Rechtsbindungswillen bekundet.
Der Fall
Ein Eigentümer übergab dem Makler den Alleinauftrag, sein Gebäudegrundstück zu verkaufen. Ein Interessent unterschrieb den vorformulierten Objektnachweis des Maklers, der gleichzeitig die Fälligkeit einer Provision in Höhe von 3 % zuzüglich MwSt. bei Zustandekommen eines Kaufvertrags enthielt. Ebenso wurde festgehalten, dass die Gebühr auch dann in voller Höhe zu entrichten sei, wenn der Interessent das nachgewiesene Objekt binnen eines Jahres privat oder über einen zweiten Makler erwirbt.
Nachdem beide das Gebäudegrundstück besichtigt hatten, kaufte der Interessent es jedoch dem Eigentümer persönlich ab und weigerte sich, die Provision zu zahlen. Der Makler klagte, das Landgericht gab ihm Recht, in der Berufung wies das Oberlandesgericht Oldenburg die Klage ab.
Die Entscheidung
Der BGH wies den Rechtsstreit an das OLG zurück. Der Besichtigungsnachweis enthalte die Klausel auf Fälligkeit und Höhe des Provisionsanspruchs ebenso wie ein Maklervertrag. Die so geäußerte Provisionserwartung sei nicht nur ein Hinweis, sondern lege nahe, dass der Makler eine vertragliche Bindung festlegen wollte. Das sei auch für den Interessenten ersichtlich gewesen, eine mangelnde Kenntnis, die dieser vorgab, sei nicht gegeben.
Empfehlung für die Praxis
Der Makler muss zur Sicherung seiner Provision klar ausdrücken, dass er
a)in vertragliche Beziehung zu dem Interessenten treten will und
b)die Zahlung der Courtage in der angegebenen Höhe bei Vertragsabschluss verpflichtend ist.
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