Resolution der Maklerorganisationen gegen das Bestellerprinzip und die Provisionsdeckelung
21.11.2018
Immobilien
Stellungnahme:
• In den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen sowie teilweise in Niedersachen wird nur der Käufer mit einer Maklerprovision von bis zu 7,14% inkl. MwSt. belastet. Dies ist, weil der Immobilienmakler sowohl Leistungen für den Verkäufer, als auch den Käufer erbringt(siehe unten), unangemessen.
• Die Immobilienorganisationen schlagen zur Beseitigung dieser Unangemessenheit und zur Reduzierung der Erwerbsnebenkosten des Käufers die z.B. in den Bundesländern Bayern und Baden-Württemberg seit Jahrzehnten bewährte Praxis der Provisionsteilung vor.
• Die vom Käufer zu zahlende Provision soll gesetzlich auf 3% zzgl. MwSt. begrenzt werden. Welche Provision vom Verkäufer an den Makler zu zahlen ist, bleibt den Vertragsparteien überlassen.
• Auch dem Käufer muss es möglich sein, einen Makler gegen Zahlung einer Provision, z.B. mit der Suche nach einer geeigneten Immobilie, zu beauftragen.
• Anders als bei der Wohnungsvermietung, bei der eine Marktmacht des Vermieters zu Lasten des Mieters gesehen wurde, besteht beim Immobilienkauf keine Marktmacht des Verkäufers gegenüber dem Käufer. Damit entfällt der Ausgleich eines etwaigen sozialen oder wirtschaftlichen Ungleichgewichts und der Schutz des Käufers vor Ausnutzung einer Zwangslage.
Begründung der vom Käufer zu zahlenden Maklerprovision
Der Makler erbringt bei jeder Vermittlung auch Leistungen für den Käufer. Beispielhaft seien diese genannt:
• Verkäufer neigen dazu, überhöhte Verkaufspreise erzielen zu wollen. Die Marktanalyse des Maklers führt zu einem gerechten Angebotspreis. Die Unterschiede zwischen Wunschpreis und Marktpreis liegen gut und gerne bei 20% und mehr. Diesen Preisvorteil erzielt der Käufer durch den Makler!
• Damit der Käufer in einer ganz wesentlichen Entscheidung - sie ist meist die größte finanzielle seines Lebens - fachliche Unterstützung erhält und nicht übervorteilt wird, braucht er den Makler als Vermittler zwischen den Parteien (dieses Bild hat der Gesetzgeber vom Makler ja geprägt) und dessen hilfreiche Unterstützung, wie beispielsweise
o Ermittlung der unter Berücksichtigung des Eigenkapitals und des Einkommens geeigneten Immobilie und damit Schutz vor einer zu hohen, evtl. ruinösen Kaufentscheidung (Bedarfsanalyse),
o ermitteln, welche Immobilie tatsächlich für ihn aufgrund seiner individuellen Verhältnisse geeignet ist (Objektanalyse),
o Abklären, ob ein Instandhaltungsstau vorliegt und welche Folgekosten für ihn entstehen können (Vermeidung einer schwierigen und teuren Nachfinanzierung),
o Sichtung von Unterlagen zur Vermeidung von Ansprüchen aus Altlasten, Baulasten usw. (Vermeidung der Übernahme von Erblasten),
o Erläuterung, welche Inhalte der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung sowie die von der Eigentümergemeinschaft gefassten Beschlüsse für ihn beim Kauf einer Eigentumswohnung von Bedeutung sind (Vermittlung von Wissen, in welche Eigentümergemeinschaft man eintritt),
o Abklären, inwieweit Altschulden des Voreigentümers bestehen und in welcher Weise er dafür herangezogen werden kann (Vermeidung von finanziell nachteiligen Folgen),
o Eruieren, welche Banken für ihn optimalerweise in Frage kommen und welche öffentlichen Mittel ggf. in Anspruch genommen werden können (Reduzierung der monatlichen Belastung).
FAZIT
Würde der Makler nur vom Verkäufer bestellt werden können, wäre er ausschließlich der Maximierung des Verkaufserlöses und der einseitigen Leistungserbringung verpflichtet. Der Käufer wäre nicht mehr Vertragspartner des Maklers, sondern wäre vollständig auf sich allein gestellt.
Im anderen Falle wäre der Makler Mittler zwischen 2 Parteien und würde auch gemeinschaftlich von beiden Parteien bezahlt werden.
Mit den hier vorgeschlagenen Maßnahmen würden die Erwerbsnebenkosten des Käufers erheblich reduziert und die Eigentumsbildung erleichtert werden.
BVFI - Bundesverband für die Immobilienwirtschaft
Herr Helge Norbert Ziegler
The Squaire 12
60549 Frankfurt/Main
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