"Entscheidung war längst überfällig!"
05.07.2024 / ID: 414598
Immobilien

Neben Versammlungen in Präsenz und hybriden Versammlungen sind nun auch rein virtuelle Wohnungseigentümerversammlungen erlaubt, vorausgesetzt, mindestens drei Viertel der anwesenden Wohnungseigentümer stimmen diesem Beschluss zu. Dieser gilt dann zunächst für drei Jahre. Allerdings muss mindestens einmal jährlich auch eine Präsenzversammlung abgehalten werden, sofern Eigentümer nicht durch einen einstimmigen Beschluss darauf verzichten.
"Online-Versammlungen bieten sowohl den Hausverwaltern als auch den Eigentümern mehr Flexibilität", erklärt Thomas Meier. Es sei ohnehin schon schwierig, geeignete Termine für Versammlungen zu finden. Eine Besprechung via Videokonferenz spare allen Teilnehmern enorm viel Zeit - zumal auch Anfahrtswege wegfallen.
Bereits die hybride Form habe sich bewährt, argumentiert Meier. Demnach sei die Zulassung reiner Online-Versammlungen nur ein kleiner und logischer Schritt. Die Argumentation mancher Kritiker, dass virtuelle Versammlungen weniger technikaffine Eigentümer (vor allem ältere Menschen) abhängen würden, sieht Meier nicht. "Virtuelle Versammlungen sind ja lediglich eine Möglichkeit, denn selbstverständlich können auch weiterhin Veranstaltungen in Präsenz oder in hybrider Form abgehalten werden. Das kann jede WEG für sich entscheiden. Aber wir haben nun endlich die rechtlichen Voraussetzungen, diesen Weg überhaupt zu gehen."
"Diese Entscheidung ist auch nicht in Stein gemeißelt", führt Meier weiter aus. Über einen Zweitbeschluss könne jederzeit wieder zur hybriden oder zur Präsenzveranstaltung zurückgekehrt werden; es bestehe keinerlei Zwang, sich dauerhaft für eine Form zu entscheiden. Meiers Fazit: "Die Zulassung virtueller Eigentümerversammlungen ist ein Sieg der Vernunft und bietet die Entscheidungsfreiheit, für die wir uns als BVI immer eingesetzt haben."
Balkonkraftwerke - privilegierte Maßnahme
Ebenfalls im Bundestag beschlossen wurde am Donnerstag, Balkonkraftwerke als privilegierte Maßnahmen zu definieren. Demnach kann in einer WEG eine solche steckfertige PV-Anlage nur noch in Ausnahmefällen und aus triftigen Gründen abgelehnt werden.
"Die Einbeziehung der Steckersolargeräte in die privilegierten baulichen Maßnahmen nach § 20 WEG trägt der wachsenden Nachfrage und dem Wunsch der Wohnungseigentümer nach einer stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien Rechnung", betont Meier. Doch ihm geht der Beschluss nicht weit genug. "Angesichts der Bedeutung der Energiewende sollten im WEG nicht nur Balkonkraftwerke, sondern generell die Installation von Photovoltaik und erneuerbarer Energien im Wohnungseigentum als privilegierte Maßnahme berücksichtigt werden."
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