Pressemitteilung von Dipl.-Kfm. Christian Sommerfeld

Aestas Campus Immobilien AG: Leistungsbeschreibung - Mangel


Immobilien

Die Berliner Aestas Campus Immobilien AG, geleitet von Dipl.-Kfm. Christian Sommerfeld, erarbeitet maßgeschneiderte Strategien, rund um das Thema "Wohnen". Durch Erfahrung, Zuverlässigkeit und Engagement stehen die Immobilien, deren Bauqualität und deren Sanierungsmaßnahmen im Fokus.

Zu den stetigen Veränderungen in der Immobilienbranche, besonders im Bereich Hausbaumarkt geht die Entwicklung dahin, dass die Anforderungen immer komplexer werden. Die Bauherren erwarten erstklassige Qualität zum angemessenen Preis, verbunden mit überzeugender Dienstleistung in der Betreuung. In den letzten Jahren haben es die Entwicklungen am Immobilienmarkt für Baugrundstücke sowie die niedrigen Bauzinsen ermöglicht, dass für immer mehr Familien der Traum vom Eigenheim erfüllbar wird. Gleichzeitig sei jedoch der Trend zu beobachten, dass eine rechtliche Begleitung des gesamten Bauvorhabens nicht erst beim Auftreten von Problemen erfolgt, sondern bereits von Anfang an juristischer und vor allem baufachlicher Rat hinzugezogen wird.

Dipl. - Kfm. Christian Sommerfeld hierzu: "Im Vergleich ist der Umfang an beratender Tätigkeit im Vorfeld erheblich gestiegen ist. Heute ist man im Wesentlichen auch damit beschäftigt und beauftragt Verträge und Leistungsbeschreibungen mit auszuhandeln oder zu überprüfen und nachzuverfolgen.

In diesem Zusammenhang entschied in einem aktuellen Urteil das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 21 U 150/09) sich mit dem Spannungsfeld zwischen vereinbarter Beschaffenheit und aus Abweichungen daraus resultierenden Mängeln erfasst. Wie das OLG Düsseldorf in seinem Urteil bestätigt, bedeutet die Neufassung des Mangelbegriffs seit der Schuldrechtsmodernisierung eine Verschärfung zu Lasten des Auftragnehmers, also des Bauunternehmers. Denn nach dem geänderten Mangelbegriff liegt auch ohne Wert- und Tauglichkeitsminderung allein durch die Beschaffenheitsabweichung ein Mangel vor. Die Rechtsprechung der Obergerichte und das Bundesgerichtshofes ist hier ganz klar: Ein Mangel eines Bauwerkes liegt vor, wenn die Bauausführung von dem geschuldeten Werkerfolg abweicht. Danach sind erst einmal alle Mängelrechte eröffnet, die im Extremfall bis zur Neuerrichtung des Werkes reichen! Wie das OLG Düsseldorf in seinem Urteil bestätigt, bedeutet die Neufassung des Mangelbegriffs seit der Schuldrechtsmodernisierung eine Verschärfung zu Lasten des Auftragnehmers, also des Bauunternehmers. Aus diesem Grund wird es für die Beteiligten am Bauvertrag immer wichtiger, genau zu ergründen, welche Wünsche des Bauherren hinsichtlich bestimmter Ausführungsdetails bestehen. Wenn dann eine bestimmte Art und Weise der Bauausführung vertraglich festgelegt wird, so ist diese durch den Bauunternehmer auch peinlich genau einzuhalten."

V.i.S.d.P.:

Dipl.-Kfm. Christian Sommerfeld
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