Pressemitteilung von Katja Rheude

Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Internetrecht


10.06.2014 / ID: 169228
Internet & Ecommerce

Der Message-Dienst WhatsApp muss nach einem Urteil des Landgerichts Berlin ein ordnungsgemäßes Impressum verwenden und seine Geschäftsbedingungen für deutsche Kunden in deutscher Sprache verfügbar machen. Wie die D.A.S. mitteilt, fehlten dem Gericht im Impressum u.a. die Vertretungsberechtigung, die geographische Anschrift, ein weiterer Kommunikationsweg neben der E-Mail-Adresse und die Handelsregister-Angaben. AGB allein in englischer Sprache seien nicht ausreichend.
LG Berlin, Az. 15 O 44/13

Hintergrundinformation:
Nach überwiegender Rechtsprechung deutscher Gerichte müssen sich Unternehmen, die in Deutschland Geschäfte machen wollen - auch online - an deutsche gesetzliche Vorschriften halten. Auch ein ausländischer Anbieter muss daher die deutschen Regeln über das Impressum für seine Internetseite beachten, wenn diese sich an deutsche Kunden richtet. Der Fall: Eine Verbraucherschutzorganisation hatte den bekannten US-amerikanischen Message-Dienst WhatsApp abgemahnt. Anlass waren zwei Rechtsverstöße gegen deutsches Recht gewesen. Einerseits gab es bei WhatsApp kein Impressum im Sinne des deutschen Telemediengesetzes. Andererseits stellte das Unternehmen seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur auf Englisch zur Verfügung. Da WhatsApp auf die Abmahnungen nicht reagierte, ging der Fall vor Gericht. Da auch dieses Verfahren ignoriert wurde, erging ein Versäumnisurteil - mit einem angedrohten Ordnungsgeld bis 250.000 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung. Das Urteil: Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung war das Landgericht Berlin der Ansicht, dass sich WhatsApp auch als US-Unternehmen an deutsche Regelungen halten muss, wenn es deutsche Kunden anspricht. Die Website des Unternehmens werde für deutsche Internetnutzer fast komplett in deutscher Sprache angezeigt und sei auf deutsche Nutzer ausgerichtet. Sowohl das Fehlen wichtiger Impressumangaben - wie etwa Vertretungsberechtigung, Anschrift, ein weiterer Kommunikationsweg außer E-Mail - als auch die AGB auf Englisch seien Rechtsverstöße. Geschäftsbedingungen müssten Verbrauchern in zumutbarer Weise zur Kenntnis gegeben werden - in derselben Sprache wie die Werbung für die angebotene Dienstleistung. WhatsApp kann gegen das ergangene Urteil noch Rechtsmittel einlegen.
Landgericht Berlin, Versäumnisurteil vom 09.05.2014, Az. 15 O 44/13

Diese und weitere Verbraucherthemen finden Sie unter http://www.ergo.com/verbraucher. Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter http://www.das.de/rechtsportal.


Folgen Sie der D.A.S. auf Facebook, Twitter und YouTube. Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.

Bitte geben Sie bei Verwendung des bereitgestellten Textmaterials die "D.A.S. Rechtsschutzversicherung" als Quelle an.

Bei Veröffentlichung freuen wir uns über Ihr kurzes Signal oder einen Beleg - vielen Dank!
D.A.S. Rechtsschutz Rechtsschutzversicherung Verbraucher LG Berlin WhatsApp AGB US-Unternehmen Verbraucherschutzorganisation deutsches Recht

http://www.ergo.com
D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Victoriaplatz 2 40477 Düsseldorf

Pressekontakt
http://www.hartzkom.de
HARTZKOM
Anglerstr. 11 80339 München


Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.

Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.

Weitere Artikel von Katja Rheude
Weitere Artikel in dieser Kategorie
S-IMG
Über Newsfenster.de
seit: Januar 2011
PM (Pressemitteilung) heute: 28
PM gesamt: 428.031
PM aufgerufen: 72.594.533