Datenschutz bei Google Analytics
17.01.2011
Internet & Ecommerce
Markus Vollmert (Head of Web-Analytics luna-park GmbH) hat in seinem Artikel in der t3n Nr. 21 die "Google-Analytics-datenschutzkonforme-Lösung nach aktuellem Stand" beschrieben. Aufgrund der aktuellen Diskussionen, wurden die Infos überarbeitet und um Alternativen erweitert.
Beschnittene IP-Adressen
Webanalyse-Tools bestimmen anhand der IP-Adresse den Provider beziehungsweise den Zugangspunkt des Besuchers zum Internet - im Idealfall kann man so den Wohnort erkennen. Durch das Entfernen der letzten Stelle kann die IP-Adresse nicht mehr genau verortet werden. 255 IP-Adressen werden jetzt einem einzigen Ort zugerechnet.
Bezogen auf Länderebene funktioniert die Zuordnung recht genau. Allerdings war die Auswertung auch vorher mit Vorsicht zu genießen. Bei Zugriffen über Firmennetzwerke oder das Mobilnetz kann der Ort häufig nicht genau anhand der IP-Adresse bestimmt werden.
Die IP-Kürzung hat glücklicherweise keine Auswirkung auf die Berechnung der Visits, da diese anhand von Cookie-Daten arbeitet. Die Daten vor und nach der Umstellung bleiben somit vergleichbar. Auch sonst speichert Google Analytics sämtliche Daten - etwa Inhalte, Kampagnen, Referrer und interne Suche - wie bisher.
AnonymizeIP
Um die IP-Adresse zu kürzen und damit zu anonymisieren, hat Google die Funktion anonymizeIp eingeführt. Diese muss man dem Trackingcode auf den Webseiten hinzufügen.
Hardcore Anonymisierung mit Proxyscript
Will man sichergehen, dass die IP-Daten gar nicht erst zu Google gelangen, kann man ein Proxyscript oder einen Proxyserver verwenden. Dabei werden die Anfragen über einen dritten Server geleitet, bevor sie zu Google gelangen. Mit einem Script kann der eigene Webserver als Proxy fungieren. Durch diesen Zwischenschritt kommt statt der IP-Adresse des Nutzers die IP-Adresse des Webservers bei Google an. Die kritischen personenbeziehbaren IP-Daten verlassen somit nicht das Land und gehen nicht auf die Reise in die USA.
Widerspruch möglich machen
Trotz einer Anonymisierung der erfassten Daten muss der Nutzer laut TMG aber auch der Erstellung von Nutzungsprofilen - also dem Tracking insgesamt - widersprechen können.
Google hat sich hier eine Lösung per Browser-Plugin ausgedacht. Wenn der Nutzer dieses Plugin installiert, kann er damit das Google-Analytics-Tracking unterbinden. Vorteil dieser Lösung ist, dass der Nutzer der Erfassung nur einmal widersprechen muss und nicht auf jeder Website einzeln. Der Nachteil besteht darin, dass das Plugin bisher nur für den Internet Explorer, Firefox und Chrome erhältlich ist und die Installation entsprechende Systemrechte erfordert. Am Firmenarbeitsplatz fehlen dem einfachen Nutzer diese Berechtigungen meistens.
Alternativ kann der Website-Betreiber mit JavaScript eine eigene Opt-out-Lösung bauen. Zum Beispiel kann er auf seiner Website eine Checkbox in der Datenschutzerklärung einbauen. Widerspricht der Besucher der Erhebung, wird ein Cookie gesetzt. Wenn dieser Cookie vorhanden ist, wird der Trackingcode nicht ausgeführt.
Ein wenig Javascript Kenntnisse braucht man dafür schon. Ich habe die nötigen Funktionen und Abfragen in der JavaScript-Datei ga_anonym.js zusammengefasst, die ihr hier auf dem Blog zum Download findet. Grob zusammengefasst stellt der Code die Funktionen zum Setzen und Löschen des Cookies bereit, sowie die Überprüfung für den Trackingcode. Die Checkbox zum Deaktivieren kann man in den Datenschutzhinweis oder das Impressum einbauen. Wer ganz proaktiv vorgehen möchte, bindet den Code auf jeder Seite im Footer ein oder sogar als Popup oder Infobalken beim Aufruf.
Informationspflichten
Wenn durch Webtracking Nutzungsprofile erstellt werden, muss man den Besucher laut TMG darüber informieren, dass man trackt, was genau man trackt, welchem Zweck dieses Tracking dient und wie der Erhebung widersprochen werden kann. Wenn man GoogleAnalytics einsetzt, verlangt Google zusätzlich, dass man einen in den Google-AGBs vorgegebenen Text auf seiner Website einbindet. Dieser Text informiert über die Art des Trackings. Google behält sich übrigens das Recht vor, die Einbindung durch einen Bot zu prüfen. Fehlt er, untersagt Google die Nutzung.
Dieser Google-Text enthält jedoch keinen Hinweis auf die Anonymisierung oder Widerspruchsmöglichkeit. Diesen Passus muss der Website-Betreiber selber ergänzen. Zusätzlich weisen wir auf die Möglichkeit zur Deaktivierung hin und der Vollständigkeit halber auch auf das Google Browser Plugin (s. econtrolling.de Impressum)
Die Daten in Google Analytics sind nun anonymisiert, der Besucher ist informiert, die Widerspruchsmöglichkeit ist gegeben. Damit die Nutzerprofile auch anonym bleiben, untersagt das TMG die Zusammenführung der Pseudonyme mit personenbezogenen Daten. Man darf zum Beispiel nicht die Daten aus einer Shopbestellung mit den Nutzungsdaten aus Google zusammenführen. Google untersagt eine derartige Kombination auch nochmal in den eigenen AGBs (Punkt 8.1).
Man muss also nicht nur aufpassen, wie getrackt wird, sondern auch was. Bei allen personenbezogenen Daten gilt übrigens immer, dass mit der aktiven Einwilligung des Besuchers die Erfassung erlaubt ist.
Den kompletten Text und die aktuellen Entwicklungen zu Google Analytyics und Datenschutz finden Sie auf http://www.econtrolling.de
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