Pressemitteilung von Sabina Bravo Sanchez

Google Analytics Datenschutz - Die wichtigsten Infos für Unternehmen!


Internet & Ecommerce

Die Aussagen des Hamburger Datenschutzbeauftragten Caspar Anfang der Woche, haben zum wiederholten Male für Unsicherheit und Verwirrung in Unternehmen gesorgt. Aus seiner Sicht ist der Einsatz von Google Analytics nicht mit den Anforderungen des deutschen Datenschutzes vereinbar.

Ein Problem im deutschen Datenschutz ist die föderale Struktur. Jedes Bundesland hat seinen eigenen Datenschutzbeauftragten und somit individuelle Datenschutzanforderungen. So kann eine Prüfung in Hamburg ein anderes Ergebnis liefern als eine gleichzeitige Untersuchung in München.

Deshalb ist es schwierig bis unmöglich, eine verbindliche Aussage zu Problemen oder Lösungsansätzen zu bekommen. Somit kann derzeit auch niemand eine Garantie zur Konformität einer Google Analytics Lösung geben. Aber es gibt Leitlinien, die eine Richtung vorgeben.

Der Düsseldorfer Kreis nimmt sich seit Jahren diesem Problem an. Die informelle Vereinigung der obersten Aufsichtsbehörden von Bund und Ländern, die in Deutschland die Einhaltung des Datenschutzes im nicht-öffentlichen Bereich überwachen, haben letztes Jahr einige Grundanforderungen an Webtracking-Lösungen definiert, um die sich die aktuelle Diskussion dreht. Ankündigungen aus diesem Gremium haben einen wegweisenden Charakter.

Die derzeitige Hauptkritik richtet sich gegen die erforderliche Widerspruchsmöglichkeit beim Tracking. Nutzern einer Website muss die Möglichkeit gegeben werden, die Erfassung der Nutzungsdaten zu unterbinden. Google stellt zu diesem Zweck ein Browser Plug-in (Opt-out) zur Verfügung, das nach der Installation die Datenübertragung verhindert.

Das ist nach Ansicht von Herrn Caspar aber nicht genug, da das Plug-in nicht für Safari und Opera verfügbar ist. Somit hätten nicht alle Nutzer die Option, eine Erfassung zu unterbinden. Jeder Websitebetreiber kann seinem Auftritt durch ein wenig JavaScript mit nötigen Funktionen nachrüsten. Eine Anleitung zur Anonymisierung finden Sie auf econtrolling.de. Damit lässt sich eine flächendeckende Option zur Tracking-Unterbindung umsetzen.

Der Anforderung einer IP-Adresskürzung ist Google bereits im vergangenen Mai durch die Einführung einer Tracking-Option nachgekommen. Sowohl für den Einbau dieser Funktion als auch für die nötige Erweiterung des Datenschutzhinweises, ist der Websitebetreiber verantwortlich. Der Webmaster oder Programmierer muss also die Seite entsprechend anpassen.

Diese Anforderungen gelten für alle Web Analytics-Lösungen. Auch wenn Sie nicht mit Google Analytics arbeiten, sollten Sie diese Punkte überprüfen. Aus unserer Sicht ist mit der Umsetzung der genannten Punkte auch weiterhin ein Einsatz von Google Analytics möglich. Ohne Prüfung der Datenschutzbeauftragten oder ohne einen Verweis auf einen Präzedenzfalls, bleibt jedoch ein Restrisiko. Aber durch entsprechende Maßnahmen kann es verringert werden.

Aktuell gibt es aber Entwarnung von der Datenschutzbehörde aus Hamburg. Alan Wrafter vom Google Analytics-Team bestätigt:

" (...), dass von der Datenschutzbehörde in Hamburg derzeit keine aufsichtsrechtlichen Maßnahmen (z. B. Bußgelder) gegen den Einsatz von Google Analytics geplant sind. Die Datenschutzbehörde sucht keine Konfrontation mit den Betreibern von Webseiten, die Google Analytics einsetzen."

Auf unserem econtrolling-Blog lesen Sie mehr zum aktuellen Thema Web Analytics und Datenschutz.
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