Geschenke per Maus-Klick: So kommen Blumen & Co. zum Valentinstag garantiert gut an
14.02.2018
Internet & Ecommerce
Schokolade, Blumen, Dessous oder Parfüm - wer rechtzeitig dran denkt, bestellt kleine oder große Aufmerksamkeiten bequem im Internet. Doch wie sieht es da mit der rechtzeitigen Lieferung aus? Und lassen sich auch Ohrstecker und Dessous umtauschen? Was Online-Shopper wissen sollten, damit Geschenke am Valentinstag in doppelter Hinsicht gut ankommen, erklärt Dr. Carsten Föhlisch, Rechtsexperte bei Trusted Shops.
1. Ich habe online Blumen für den Valentinstag bestellt, aber die Lieferung kam zu spät an. Muss ich die Blumen dennoch annehmen?
Dr. Carsten Föhlisch: Ist die Lieferung für den Valentinstag explizit vereinbart, liegt ein sogenanntes Fixgeschäft vor. Erfolgt die Lieferung nicht an diesem Tag, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Er muss die Blumen weder annehmen noch bezahlen. Dabei ist es irrelevant, ob für die Bestellung ein Widerrufsrecht besteht oder nicht.
2. Ich habe von meinem Partner Ohrstecker geschenkt bekommen, leider reagiere ich allergisch auf das Material. Kann mein Partner den Schmuck beim Online-Händler zurückgeben und bekommt dafür sein Geld zurück?
Dr. Carsten Föhlisch: Grundsätzlich besteht bei Waren, die online gekauft wurden, das 14-tägige Widerrufsrecht. Allerdings gibt es von dieser Regel auch Ausnahmen. Eine davon lautet, dass bei versiegelten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, kein Widerrufsrecht besteht, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Wenn die Ohrstecker versiegelt waren und dieses Siegel entfernt wurde, dann liegt hier m. E. ein solcher Fall vor. Die Ohrstecker sind aus hygienischen Gründen vom Widerrufsrecht ausgenommen und können daher im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nicht zurückgegeben werden. Anders liegt der Fall, wenn die Ohrstecker in einer unversiegelten Verpackung geliefert werden. Dann muss der Händler sie zurücknehmen. Dies ist allerdings von der Rechtsprechung noch nicht geklärt.
3. Ich habe ein Armband mit persönlicher Gravur gekauft, leider ist es aber zu groß. Kann ich personalisierte Geschenke zurückgeben?
Dr. Carsten Föhlisch: Zu den Waren, die von der Rückgabe ausgeschlossen sind, gehören unter anderem Artikel, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Wer sich also seine persönliche Liebesbotschaft in ein Armband eingravieren lässt, der sollte dringend beachten, dass eine Rückgabe gesetzlich ausgeschlossen ist.
4. Ich habe mir Dessous in einem Online-Shop gekauft. Beim Anprobieren habe ich festgestellt, dass sie leider nicht passen. Gilt bei Dessous eine Ausnahme vom Widerrufsrecht?
Dr. Carsten Föhlisch: Nein, denn ein bloßes Anprobieren ist nicht ausreichend, um Dessous als Hygieneartikel vom Widerruf auszunehmen. Dann wären auch Schuhe, T-Shirts etc. vom Widerrufsrecht ausgenommen, sofern diese Produkte versiegelt versendet werden und der Verbraucher die Versiegelung entfernen würde, was dem Willen des Gesetzgebers widerspricht. Wurden die Dessous allerdings einen Tag lag getragen, kann der Händler sogenannten Wertersatz beanspruchen, der bis zu 100% des Kaufpreises beträgt.
5. Ich habe bei einem Online-Reiseveranstalter eine Valentinsreise gebucht. Jetzt muss die geplante Reise aufgrund von Krankheit kurzfristig storniert werden. Kann ich mein Geld zurückverlangen?
Dr. Carsten Föhlisch: In diesem Fall kann ich vom Vertrag zurücktreten. Bei einem Reisevertrag ist dies vor Reisebeginn jederzeit und ohne Begründung möglich. Dadurch verliert der Reiseveranstalter seinen ursprünglichen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Allerdings kann er stattdessen eine angemessene Entschädigung verlangen, wobei er sich ersparte Aufwendungen und eine mögliche anderweitige Verwertung des frei gewordenen Platzes anrechnen lassen muss. Dies geschieht meist in Form einer pauschalierten Stornogebühr, die in den AGB festgehalten wird. Diese wird höher ausfallen, je näher der Reiseantritt rückt. Dem Reiseveranstalter sollte daher der Rücktritt möglichst frühzeitig angezeigt werden. Empfehlenswert ist weiterhin der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, die in den meisten Fällen die Stornogebühren übernimmt.
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