Pressemitteilung von Oliver Lieven

Mindestlohn steigt ab 1. Januar 2017, Pflicht zur Zeiterfassung bei Minijobs bleibt


21.10.2016 / ID: 242910
IT, NewMedia & Software

Bereits Ende Juni 2016 entschied die Mindestlohnkommission von Arbeitgebern und Arbeitnehmern per einstimmigen Beschluss, den Mindestlohn ab 1. Januar 2017 auf 8,84 Euro zu erhöhen. Unverändert bleibt dagegen die seit 1.1.2015 nach § 17 Mindestlohn-Gesetz (MiLoG) geltende Regel, nach der der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitszeiten geringfügig beschäftigter Mitarbeiter (Minijobs) zu erfassen und zu dokumentieren. Mit ZEP Clock (http://www.zepclock.de) bietet die Firma provantis IT Solutions GmbH, eine kostengünstige, flexible und sofort einsatzbereite Lösung zur Arbeitszeiterfassung und hilft damit Unternehmen dabei, ihre Dokumentationspflicht nach § 17 MiLoG vollumfänglich zu erfüllen.

"Für viele Arbeitnehmer ist die Erhöhung des Mindestlohns sicher eine gute Nachricht zum Jahreswechsel", erklärt provantis-Geschäftsführer Oliver Lieven "Für die Arbeitgeber bedeuten die Vorschriften von § 17 MiLoG allerdings auch zukünftig zusätzlichen Aufwand, der mit ZEP Clock auf ein Minimum reduziert werden kann - und dies bei Kosten von gerade einmal ab 1 Euro/Mitarbeiter im Monat."

ZEP Clock: Projektunabhängige Erfassung von Arbeitszeiten

ZEP Clock basiert auf der seit mehr als einem Jahrzehnt erfolgreich am Markt etablierten Lösung ZEP - Zeiterfassung für Projekte, wurde aber speziell für das projektunabhängige Erfassen von Arbeitszeiten konzipiert. Die Kernfunktionen der Lösung, die webbasiert als Cloud-Lösung angeboten wird, orientieren sich direkt an den Vorgaben des Mindestlohngesetzes. Dort steht in § 11, Absatz 1: Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.

Diese Vorgaben wurden in ZEP Clock direkt umgesetzt:

* Mitarbeiter-bezogene, lückenlose Erfassung von Arbeitszeiten mit Anfangs- und Ende-Zeit
* Erfassung von Arbeitszeiten spätestens sieben Tage nach der Arbeitsleistung
* Vorhalten erfasster Arbeitszeiten für zwei Jahre und länger
* Jederzeitige Auswertung von Arbeitszeiten
* Erfassung von Arbeitszeiten mit Apps (iPhone, Android) oder Web-Browser

Weitere Informationen zu ZEP Clock stehen unter http://www.zepclock.de zur Verfügung.
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Stuttgarter Straße 41 71254 Ditzingen

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