Änderung im Impressum erforderlich – Abmahnung vermeiden!
12.06.2024
IT, NewMedia & Software
Am 14. Mai 2024 wurde das Telemediengesetz (TMG) durch das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. Die Änderung blieb in den Medien leider weitgehend unbeachtet, obwohl sie alle Webseitenbetreiber interessieren dürfte, immerhin ist häufig eine abmahnfähige Anpassung im Impressum notwendig.
Die gesetzliche Neuregelung wurde erforderlich um das nationale Recht an die Vorgaben des Digital Services Act (DSA) der EU anzupassen, der bereits seit dem 16. November 2022 in Kraft getreten ist und seit dem 17. Februar 2024 vollumfänglich befolgt werden muss.
Der DSA zielt darauf ab, den Binnenmarkt für Vermittlungsdienste zu fördern und ein vertrauenswürdiges, vorhersehbares sowie sicheres Online-Umfeld zu schaffen. Insbesondere regelt er die Pflichten digitaler Dienstanbieter, die als Vermittler tätig sind und den Verbrauchern Zugang zu Dienstleistungen, Inhalten und Waren ermöglichen.
Von der gesetzlichen Neustrukturierung sind neben den Anbietern digitaler Dienstleistungen aber auch alle Webseitenbetreiber betroffen, da die Impressumspflicht, die bisher in § 5 TMG geregelt wurde, sich nun in § 5 DDG findet.
Was muss geändert werden?
Eine einfache Anpassung des Impressums von § 5 TMG auf § 5 DDG genügt, da der Paragraph inhaltlich ohne Änderungen am Gesetzestext übernommen wurde. Der Verweis auf die gesetzliche Fundstelle ist nicht zwingend erforderlich und kann daher auch entfallen, allerdings darf die bisherige Angabe des § 5 TMG nicht bestehen bleiben.
Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) wurde Mitte Mai ohne inhaltliche Änderungen umbenannt und heißt nun Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Sofern in der Datenschutzerklärung oder in Cookie- oder Zustimmungsbannern Bezug genommen wird, sollte dieser Verweis von TTDSG auf TDDDG geändert werden.
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Matthias Walter, tec4net GmbH
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