Urteil verhindert exklusive Monetarisierung von Museumsbeständen
19.10.2012 / ID: 84289
Kunst & Kultur
In der jüngeren Vergangenheit war gleich an mehreren Fronten ein Streit um die Bildrechte an öffentlich zugänglichen Werken entbrannt. Hintergrund sind einerseits Ansprüche von Künstlern, die eine Einschränkung der Panoramafreiheit für gewerblich genutzte Fotos von öffentlich ausgestellten, urheberrechtlich geschützten Kunstwerken fordern und dafür entschädigt werden wollen. Zugleich wollen die Verwalter von öffentlich finanzierten Museen und historischen Anlagen Fotos ihrer Kunstschätze, Parks und Gebäude gewinnbringend selbst vermarkten. Sie erhoffen sich davon, ihre chronisch schwächelnden Etats mit zusätzlichen Einnahmen entlasten zu können
Vor diesem Hintergrund hat nun ein Urteil aus Hamburg für Aufsehen erregt. Geklagt hatte eine bekannte Stiftung aus Berlin, die historische Bauten, darunter mehr als 20 Museumsschlösser sowie diverse Parks und Gärten in Berlin und Brandenburg verwaltet.
Beklagter war die Hamburger Firma Schmidtke & Schulze GbR, die als Betreiber der Online-Shops Bilder-Bilderrahmen.de (http://www.bilder-bilderrahmen.de) bzw. Quadri-e-Stampe.it (http://www.quadri-e-stampe.it) in Italien zu den bekanntesten Anbietern für hochwertige Kunstreproduktionen und Wandbilder zählen.
Im Streitfall ging es um den Vertrieb von historischen Gemälden als Poster und Kunstdrucke, deren Originalwerke im Besitz der Stiftung sind. Die Forderungen der Stiftung stützten sich überwiegend auf die Behauptung, Eigentum auch an den fotografierten Bildwerken zu haben, da sich die Originalwerke in ihrem Besitz befinden.
Allerdings kam das Hamburger Gericht in erster Instanz zu einer gänzlich anderen Einschätzung. Im Wesentlichen begründete das Amtsgericht das Urteil damit, dass das Fotografieren fremder Gemälde deren Sachsubstanz unberührt lässt und keine Auswirkung auf die Nutzung hat und daher die Reproduktion der Bilder für z.B. Poster (http://www.poster-en-kunstdrukken.nl) auch keine Eigentumsbeeinträchtigung darstellt.
Obwohl der Bildermarkt für Kunstreproduktionen nur etwa drei Prozent des gesamten Bildermarkts ausmacht, dürfte dieses Urteil für die Berliner Stiftung nicht erfreulich sein. Abzuwarten bleibt, ob das Urteil in der zweiten Instanz bestätigt wird oder nicht.
http://www.wooop.de/
Schmidtke & Schulze GbR
Roonstrasse 8 20253 Hamburg
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